Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 21.05.1969 – 2 StR 183/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 183/69 BESCHLUSS HI
in der Strafsache
gegen
1. die Arbeiterin Rvca zZ EB zu: 1, Kreis WE zeboren an ED 1935 in Büscheid, Kreis We,
2. die Arbeiterin Elfriede 7 EB zu: AUHEm; Kreis WED, sort geboren ar ED | 942,
wegen Kindestötung und Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1969 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Trier vom 25. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Gründe§
Die angeklagten Schwestern können weder lesen noch schreiben. Bei ihnen liegt ein Schwachsinn mittleren Grades vor. Die Angeklagte Elfriede ZUBE hat drei uneheliche Kinder von verschiedenen Männern. Die Angeklagte Rosa 7EEB var von einem verheirateten Mann schwanger. Sie vertraute sich ihrer mitangeklagten Schwester an. Eines Nachts gebar sie das Kind, als sie auf dem Weg zur Toilette war. Das Kind lebte und schrie. Auf ihr Bitten tötete die herbeigeeilte Angeklagte Elfriede ZW ias Kina im Hühnerpferch und begrub es dort. Die Angeklagten begingen die Tat hauptsächlich, un ein "Gerede" und "die Schande im Dorf" zu verhindern, daneben auch, um der herzkranken Mutter Aufregungen zu ersparen.
Das Schwurgericht hat bei beiden Angeklagten "erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit" angenommen. Es ha“ die Angeklagte Rosa ZW wesen Kindestötung
zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren, die Angeklagte Elfriede ZUEB wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt worden. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
Die - unbegründeten - Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die von beiden Angeklagten erhobene Sachbeschwerde durchgreift.
Das Schwurgericht hat sich dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Gerber angeschlossen. Hiernach habe sich die Angeklagte Rosa AO] "zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sei nicht in der Lage gewesen, vom Iintellekt her genügend Hemmungsmechanismen einzuschalten, um den negativen Impulsen Widerstand zu leisten". Die Angeklagte Elfriede ZW sei nicht in der Lage gewesen, gemäß ihrer Unrechtseinsicht "voll und ganz zu handeln". Diesen Ausführungen kann die Feststellung bloßer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht entnommen werden. Dem Wortsinn nach bedeuten sie vielmehr, daß beide Angeklagte wegen Fehlens des Hemmungsvermögens zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB waren. Da hiernach unklar bleibt, ob das Schwurgericht die Merkmale des 8 51 Abs. 2 StGB zutreffend festgestellt und von denen des Abs. 1 fehlerfrei abgegrenzt hat, muß das Urteil aufgehoben werden.
Das Schwurgericht wird ferner zu prüfen haben, ob der Vorsatz der Angeklagten Elfriede ZW auch die besondere Verwerflichkeit des Tatmotivs umfaßt hat. Zwar genügt es im allgemeinen, daß der Täter die Umstände
kennt, welche den Beweggrund als niedrig im Sinne des
§ 211 Abs. 2 StGB kennzeichnen. Die Wertung selbst braucht er nicht vorzunehmen. Voraussetzung ist jedoch, daß er zu einer solchen Wertung überhaupt fähig ist.
Auf Grund eines Persönlichkeitsmangels - hier möglicherweise infolge Schwachsinns - kann der Täter außerstande sein, einzelne Merkmale des Mordtatbestandes in ihrer Bedeutung für die Tat zu erfassen. Dann fehlt es insoweit am Vorsatz. So hat auch der 4. Strafsenat in
BGHSt 6, 329, 332 entschieden (allerdings im Widerspruch zu seinem späteren, nicht veröffentlichten Urteil vom 24. April 1959 - 4 StR 84/59 -). Statt Mord kann Totschlag in Frage kommen.
Baldus willms Meyer
Müller Baumgarten