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BGH Urteil vom 20.05.1969 – 5 StR 658/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 658/68

“St BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Tapezierer Franz-Josef iD aus N an der ve, geboren am ED 1911 ir vozuiiiiip

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: FB. ..2. -

wegen Mordes

De ee Be im BE ED Tania Un Pa “

-2_

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter ‚Schmidt Bundesrichter _ Siener - Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ge

‚als Vertreter der.. ‚Bundesanwaltschaft,.

Rechtsanwalt Dr.von nn =. Am

‚als Verteidiger,

Justizangestellte uw

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, :

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten MB wir das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 19.März 1968 insoweit mit den Feststellungen - aufgehoben, als es ihn verurteilt.

In diesem Umfange wird die Sache an .das Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das: auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

=. Von‘Rechts wegen -

- 3.

"@ründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten MB wegen eines versuchten und fünf vollendeter Morde jeweils zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihn von weiteren Anklagepunkten freigesprochen. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf Lebenszeit äberkannt worden.

Die Revision rügt mit Erfolg: Verletzung des - § 60 Nr.3 StPO. u nn

Die Zeugen RÜGEP, cu, Fe: SED una TC waren zur Tatzeit Mitglieder des jüdischen Ordnungsdienstes. Dieser war, wie das Schwurgericht feststellt, eine Ghetto-Hilfspolizei, die: von der: Geheimen Staatspolizei eingerichtet und ihr völlig hörig war, Spitzeldienste leistete und als Werkzeug bei allen Maßnahmen gegen Juden, insbesondere dazu benutzt wurde, sie aufzuspüren, zu verhaften und gefangen zu halten.

Die genannten fünf Zeugen können daher an den Massenverbrechen beteiligt: gewesen sein, än- denen der Angeklagte ME nach den Feststellungen des Urteils: als Täter mitgewirkt hat. Schon ein entfernter Verdacht strafbarer Beteiligung hindert nach § 60 Nr.3 StPO die Vereidigung. Er ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt.

So hatte der Zeuge Rüfilib währenä: der Ligüjäierung des Lagers Bochnia, die .vom 1.-bis 3.September 1943 stattfand, von dem Angeklagten MB den Befehl erhalten, im Ghetto nach versteckten Juden zu suchen. Als der Angeklagte nach dem Abschluß dieser Vernichtungsaktion bis ins Frühjahr 1944 hinein weiter nach verborgenen Juden fahndete, mußte Rüli vei der Suche nach einem ent-

=" wichenen Juden helfen.

Der Zeuge GUWWW war in dem Gefängnis tätig,: das. der Jüdische Ordnungsdienst bewachte und in dem aufgespürte Juden gesammelt und bis zur nächsten Erschießung verwahrt wurden. Er mußte solche Gefangene auf Anordnung ne zur Erschießung herausgeben.

Da sich diese Tätigkeiten RUE una CU aus ihrer Zugehörigkeit zum jüdischen Ordnungsdienst ergaben, besteht auch gegen die übrigen drei Zeugen, die derselben Einrichtung angehörten, der ausreichende entfernte Verdacht strafbarer Beteiligung an den Verbrechen, die Gegenstand des Verfahrens sind. Sie alle hätten bei rechtlich richtiger Anwendung des § 60 Nr.3 Stpo unvereidigt bleiben müssen. JE ; Ss zwar in Israel durch einen dortigen Richter vernommen und vereidigt worden. Das Schwurgericht hat aber in der Hauptverhandlung seine Aussage verlesen und festgestellt, daß er sie beschworen hat. Es hat sie also als eidliche gewertet. Auch das verstößt gegen 8 60 Nr.3 StPO.

In keinem der sechs Fälle, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, 1äßt sich nit Sicherheit aus-

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schließen, daß die Entscheidung auf dem verfahrensrechtlichen Fehler. beruht, .

Sarstedt Bundesricehter Schmidt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben

Sarstedt

Siemer

Schmitt 2.0 © 'Dr.Börker