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BGH Urteil vom 14.05.1969 – 4 StR 160/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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CE

2119 097 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_160/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Dekorateur Bernd Dieter 5 EEE s.u: ED, geboren ar EEE 1957 in VER Oranienburg,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Erpressung und Betruges

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ee EEE, a1: Verteiäiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Ok-

tober 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erpressung in Tateinheit mit Betrug zu zwei Jahren und ärei

Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Verfabrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und darum unzulässig.

2. Die Strafkammer hat der Verurteilung des Angeklagten insgesamt 56 Einzelfälle zugrunde gelegt, von denen 39 den Tatbestand der vollendeten oder versuchten Erpressung in Tateinheit mit vollendetem oder versuchtem Betrug (6 Versuchsfälle) und 17 Fälle den des vollendeten oder versuchten Betruges (5 Versuchsfälle) erfüllen sollen. Aus der Sacehverhaltsschilderung ergeben sich jedoch nur 55 Einzelfälle; der Fall 52 fehlt. Das berührt indes weder den Schuldsprüch noch das Strafmaß - ob es sich um 55 oder 56 Einzelfälle handelt, ist für die Bemessung der Strafe auf zwei Jahre und drei Monaten Gefängnis erkennbar ohne Bedeutung gewesen.

In der rechtlichen Würdigung sagt die Strafkammer weäer, welche Einzelfälle sie als vollendete und welche sie als versuchte Handlungen beurteilt, noch, welche Fälle sie als - vollendete oder versuchte - Erpressung in Tateinheit mit - vollendetem oder versuchten -— Betrug und welche sie nur als - vollendeten oder versuchten - Betrug ansieht. Aus den tatsächlichen Feststellungen ergibt sich jedoch, daß die

Fälle 3, 13, 21, 22, 30 und 51 die 6 Fälle sind, in denen

die Strafkammer nur eine versuchte Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Betrug als gegeben annimmt, während Sie die Fälle 1, 23, 28, 39 und wahrscheinlich 11 nur als versuchten Betruges ansieht. Dagegen ist nicht mit Bestimmtheit zu = - erkennen, welches die 12 Handlungen sein sollen, in denen

sie nur einen vollendeten Betrug feststellt. In den Fällen

2, 4, 5, 6, 8, 9, 15, 16, 18, 19, 20, 24, 25, 27, 29, 31,

34, 35, 36, 38, 40, 41, 42, 453, 46, 48, 49, 50 und 53 liegt einwandfrei Erpressung in Tateinheit mit Betrug vor. In den 10 Fällen 7, 10, 17, 32, 33, 37, 44, 47, 55 und 56 handelt es sich ebenso eindeutig nur um Betrug. Jedoch ist nicht klar, in welchen weiteren 2 Fällen vollendeter Betrug vorliegen soll; es könnte sich dabei um zwei der Fälle 12, 14, 26, 45 und 54 handeln, die sich aber auch den Fällen der Erpressung in Tateinbeit mit Betrug zurechnen lassen, wie e8 die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 12 und 54 tut. Auch diese Unklarheit berührt jedoch weder den Schulädspruch noch den Strafausspruch.

Im übrigen entspricht die Annahme von Tateinheit zwischen Erpressung und Betrug der Rechtsprechung (BGHSt 9, 245, 246). Der Angeklagte hat sowohl durch Drohungen als auch durch selbständig neben diesen stehende Täuschungen

“. auf die Entschließungen seiner Opfer eingewirkt oder einzu-

wirken versucht. Aılerdings steht die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den Erpressungen zum Nachteil verschiedener Personen in Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH JR 1954, 189); das beschwert den Angeklagten aber nicht.

3. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer geht erkennbar und zutreffend davon aus, daß die Taten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen sind (reisender Betrüger).

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal