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BGH Beschluss vom 14.05.1969 – 1 StR 474/69

1. Strafsenat

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2091 025° BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 474/69 BESCHLUSS

‚ar ya 0°

in der Strafsache

gegen

den Baggerführer Armin G EEE aus RE — —— Terre 1 «ED.

- Sachbezeichnung: Mggpu.A. -

wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. No-

venber 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hiergü aufgehoben;

in diesem Umfang wird die Sache Zu neuer Verhandluäig und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfeh=- ler ergebei, Jedoch kann der Strafausspruch kei-

1« 8trR6 ist Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 2 der Übergangsfassüung) grundsätzlich nit Gefängnis und nur noch in besonders söhweren Fällen mit Zuchthaus bedroht. Die Strafkammer i8t jedoch bei Bemessüng der Strafe noch von dem alten Strafrahuien ausgegangen (vgl. UA S. 14), Im Übrigen ist nuntehr die Frage der Strafaussetgung kür Bewährung zu prü= fen (§ 23 StqdB in der Übergangsfässüung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 1. StrR6);

, Pür die neue Verhandlung wird darauf hingewie-

‚sen, ‚daß,;bei.Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung . 'eine.doppettg Ermäßigung der Strafe nach § 44 StGB ‚ wöglieh,ist;cdgs.(hisherige Urteil, (UA S. 14) sagt

das nicht ausdrücklich. .... - ,.

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