Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 13.05.1969 – 5 StR 162/69

5. Strafsenat

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2110 091

5 StR _162/69

EN

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Tankwart Heinz S + aus SED rei: ED,

geboren am EEE 1942 in Saum , |

wegen versuchten Raubes

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr B

als. Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: °

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28.0ktober 1968, soweit es den Angeklagten Steinhöfel betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte. .des gemeinschaftlichen versuchten Raubes schuldig ist, oo

2. im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Festsetzung. der Strafe

” an eine andere Kammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

‘Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten der rechtskräftig verurteilte. Angeklagte TÜREEEP und der Angeklagte StB nachts Geld aus einer Tankstelle wegnehmen. Sie planten, daß StB sich zunächst im Hintergrund halten und MED den Tankwart bitten werde, eine schadhafte Autobatterie aufzuladen. Dies. mußte, wie die Angeklagten wußten, in einem Nebenraum geschehen. EEE =011te üem Tankwart folgen und ihn dort einschließen. Inzwischen sollte StB in die Tankstelle nachkommen und dort die Kasse und den. Tresor öffnen. Entgegen dieser Verabredung schlug EB den Tankwart in dem Nebenraum hinterrücks zu Boden. . Er benutzte dabei ein Kupferkabelstück, das er ohne Wissen StBs nitzsenommen hatte. Der Tankwart wehrte sich, konnte nach draußen gelangen und rief um Hilfe. EEE flüchtete. Dasselbe tet St, der noch außerhalb der Tankstelle ‚gewartet hatte und erkannte, daß die Tat mißlungen war.

Das Landgericht hat > 7 wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer beim Angeklagten StB nur versuchten Diebstahl angenommen hat.

"Gewalt im Sinne des § 249 StGB Kann ein Täter auch dadurch ausüben, daß er die Personen, deren Sachen er wegnehmen will, einschließt, um 80 den von ihnen zu erwartenden Widerstand von vornherein auszuschälten"

(BGHSt 20,194,195). Diesen’ gemeinschaftlichen Plan hatten die beiden Täter auszuführen begonnen, als TEE m:

dem Tankwart den Nebenraum betrat. Den auf diese Weise gemeinsam versuchten.Raub muß sich der Angeklagte SstB-EB zurechnen lassen. Er ist von dieser strafrechtlichen

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Verantwortung auch nicht deshalb frei, weil sein Mittäter den verabredungsgemäß begonnenen Raub auf eine andere Weise, die StB nicht zu vertreten hat, zu Ende zu führen suchte.

Da andere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Anklage auch gegen StB wesen versuchten (schweren) Raubes erhoben war, ändert der Senat den Schuldspruch und hebt den Strafausspruch auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

Sarstedt Schmidt Schmitt

Dr.Börker Herrmann