Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 13.05.1969 – 2 StR 558/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 558/68 URTEIL 135
in der Strafsache
gegen
1.) den Metzgergesellen Klaus Josef_K aus geboren am 1937 in K ge
2.) die berufslose Hildegard_K , geb. aus WED j ‚ geboren am @ 340 in u ,
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten Klaus KW zegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 31. Juli 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Angeklagten Hildegard rn wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamnmer hat die Angeklagten des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges für schuldig befunden und den Angeklagten Klaus KW zu einem Jahr und neun Monaten, die Angeklagte Hildegard KB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten Klaus Kg
Die Revision, mit welcher der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
In den Schlußvorträgen beantragte die Verteidigung hilfsweise, Peter Hermann Ag 21s Zeugen darüber zu vernehmen, "daß er allein das Geschäft geleitet habe", später, "daß das ganze Geschäft nur von ihm abgewickelt worden sei". Die Strafkamnmer hat diesen Hilfsamtrag abgelehnt, weil die Beweisaufnahme schon nach den eigenen Einlassungen der Angeklagten zweifelsfrei ergeben habe, "daß auch sie selbst an der Führung der Geschäfte der Firma TED Service beteiligt waren, und zwar nicht erst nach dem Ausscheiden A@9s im Oktober 1964, sondern von Anfang an". Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht. Nach Sachlage konnte das Vorbringen der Verteidigung nicht dahin verstanden werden, daß sie einen Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO stellen wollte. Wie die Revisionsrechtfertigung bestätigt, sollte vielmehr nur eine Beweisanregung gegeben werden. Hierüber durfte die Strafkammer befinden, ohne sich in den Grenzen des § 244 Abs. 3 StPO halten zu müssen. Im Hinblick auf das Beweisergebnis gebot die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht die Vernehmung weiterer Zeugen (WB, vi» und
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Die sonstigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen der Sachbeschwerde beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen. Auch sonst weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2. Die Revision der Angeklagten Hildegard Kr
Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Strafkammer die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 261 StPO) nicht gewahrt hat.
Das Verfahren gegen die Angeklagte war zeitweilig abgetrennt. In der gegen den anderen Angeklagten allein fortgesetzten Hauptverhandlung wurden mehrere Zeugen vernommen und zahlreiche Protokolle über kommissarische Zeugenvernehmungen verlesen. Diese Beweisaufnahme wurde nach der Wiederverbindung der Verfahren nicht wiederholt, dessenungeachtet jedoch im Urteil gegen die Angeklagte verwertet. Das war unzulässig. Das Urteil kann, soweit es die Angeklagte betrifft, auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Damit erübrigt sich die Erörterung der anderen Ver-
fahrensrügen.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß es für die Beurteilung der Frage, ob gemäß 88 223 Abs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO einem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung seines Wohnorts vom Gericht nicht zugemutet werden kann, neben dem Maß der Entfernung auf die Verkehrsverhältnisse,
die Bedeutung der Sache und der Aussage, ferner die persönlichen Verhältnisse des Zeugen ankomt (vgl. BGHSt 9, 230).
Baldus willms Kirchhof Müller Baumgarten