Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 13.05.1969 – 1 StR 121/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 121/69 URTEIL 135.69 in der Strafsache gegen den Bautechniker Andre G „ ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE ' 925 in Bw, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in ser Verhandlung, Landgerichtsrat ED >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EWD:.: als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Dezember 1968, soweit sie drei Monate übersteigt,
auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und hat die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.
I. 1. Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe § 20 a StGB fehlerhaft angewendet, weil sie lediglich feststelle, die Begehung neuer Taten unter erheblicher Störung des Rechtsfriedens sei "wahrscheinlich". Zwar muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 20 a StGB die Wiederholungsgefahr in solchem Maß bestehen, daß sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden kann (BGHSt 1, 94; BGH GA 1965, 28). Das hat die Strafkammer aber nicht verkannt; denn sie hat im Anschluß an die von der Revision beanstandete Stelle weiter ausgeführt: "Wie hoch die Rückfallgefahr ist, zeigt sich daran, daß der Angeklagte sich auch durch den drohenden Widerruf der bedingten Entlassung aus der" - in einem früheren Strafverfahren verhängten - "Sicherungsverwahrung nicht von der vorliegenden Tat abhalten ließ"
(UA 13). Auch der Hinweis, daß schon zweimal jahrelange Zuchthausstrafen den Angeklagten nicht davon abschrecken konnten, wenige Tage nach der Entlassung erneut Straftaten gegen das Eigentum zu begehen, zeigt, daß der Tatrichter rechtlich einwandfrei von der hohen Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ausgegangen ist.
2. Vergebens weist die Revision ferner darauf hin, daß der Angeklagte eine Augenblickstat begangen habe, die nicht zur Anwendung des § 20 a StGB führen dürfe. Der Bundesgerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, daß eine Ge-
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legenheitstat eines Gewohnheitsverbrechers in der Regel keine Grundlage für die Strafschärfung nach § 20 a StGB bildet (BGH Urteil vom 27. Oktober 1967 - 4 StR 278/67); das betraf aber eine inhaltlich von dem verbrecherischen Hang verschiedene Straftat (Notzucht eines Gewohnheitsdiebes). Hier hat jedoch der Angeklagte nach den Feststellungen seinem inneren, auf Grund von Übung seit mehr als zehn Jahren voll ausgeprägten Hang zum Diebstahl nachgegeben. Kann aber ein Täter aus Willensschwäche oder aus innerer Haltlosigkeit dem Anreiz zum Verbrechen nicht widerstehen und fällt er aus diesem Grunde jeder neuen Versuchung zum Opfer, so schließt auch die Ausnutzung einer Gelegenheit die Aburteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aus, wenn die Tat seinem Hang entspringt (RGSt 72, 295, 296; 73, 44, 46) und wenn sie den Rechtsfrieden erheblich stört (BGHSt 21, 330, 331). Diese Rechtslage dürfte sich auch nach der vorgesehenen Reform des Strafrechts nicht wesentlich ändern. Daß es sich beim Angeklagten so verhält, hat die Strafkammer eingehend und ohne Rechtsfehler begründet.
II. Auch die Darlegungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) sind frei von Rechtsirrtun. Unbegründet ist die Auffassung der Revision, das Landgericht habe verkannt, daß nur ein Diebstahlsfall abzuurteilen war, weil es von den "vorliegend abgeurteilten Fällen" spreche; in Wirklichkeit führt die Strafkammer die "in Rottweil, Mainz und vorliegend abgeurteilten Fälle" an (UA 14) und bezieht sich damit auf mehrere Urteile. Nicht zu beanstanden ist auch, daß die künftige Gefährlichkeit des Angeklagten neben anderen Erwägungen damit begründet worden ist, er habe die Eigenheit, "sich jeweils alsbald nach der Entlassung mit einem Sortiment von Werkzeugen auszurüsten, die zumindest auch zum Einbrechen benutzt wer-
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den können" (UA 14). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind schon deshalb gegenstandslos, weil zumindest in den in Rottweil und Mainz abgeurteilten Fällen (Vorstrafen Nr. 13 und 14, UA 6/7) das mitgeführte Werkzeug tatsächlich zum Einbrechen benutzt wurde.
III. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert Loesdau Mösl
Pikart Pfeiffer