Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 27.01.1967 – 4 StR 278/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2124 067 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_278/67
URTEIL§
in der Strafsäache
gegen
den Arbeiter Willinar KH z.: ro. geboren amı EEE 1932 ir KO zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht und schweren Rückfalldiebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshafs hat in der Sitzung vom 27. Öktcber 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsamvalt DB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt up =: EEE als Verteidiger, JustizangestellterW® in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär Pe ser Verkündung als Urkundsbeamte: der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 27. Januar 1967 im Strafausspruch aufgehoben. Die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den Diebstahlsfällen bleibt jedoch bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lanädgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen versuchten schweren Diebstahls in Rückfall und wegen Notzucht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
1. Verfahrensrügen
(una sun au mn vun mn den mamma anne
a) Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe über einen Beweisamtrag des Verteidigers nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil und mit unrichtiger Begründung entschieden. Diese Rüge ist unbegründet. Das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, daß der Verteidiger den Beweisamtrag, auf den sich die Rüge bezieht, zwar in der Hauptverhandlung schriftlich vorgelegt hat. Auf die Zusage des Vorsitzenden, die behauptete Tatsache könne als wahr unterstellt werden, hat er jedoch erklärt, daß er den Beweisamtrag nicht ausdrücklich stellen wolle. Daher brauchte das Landgericht auch nicht in der Hauptverhandlung über ihn zu entscheiden. An die zugesagte Wahrunterstellung hat es sich in den Urteilsgründen gehalten. Daß es aus ihr nicht die von dem Verteidiger gewünschten Schlüsse gezogen hat, ist kein Verfahrensverstoß.
b) Durch die unterbliebene Vernehmung eines Sachverständigen darüber, ob Frau FW unter den gegebenen Umständen mit Sicherheit den Angeklagten als Täter des an ihr verübten Verbrechens habe wieder erkennen können, ist die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es handelt sich dabei um eine Frage
-4-
der Beweiswürdigung, zu deren Beantwortung ein Gericht im allgemeinen keinen Sachverständigen benötigt. Auch die näheren Umstände der Tat und des Zusammentreffens der Zeugin mit dem Angeklagten auf der Polizeiwache nach der Tat
nötigten hier nicht zur Vernehmung eines Sachverständigen.
c) Einen weiteren Verfahrensverstoß sicht der Beschwerdeführer darin, daß die Polizei den Angeklagten der Zeugin Tgp- ] vorgeführt habe, ohne daß er zuvor darüber unterrichtet worden sei. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Aus einen
Aktenvernerk der Kriminalpolizei vom 1. Mai 1966 (Bl. 4 d.A.) sowie aus der Aussage des Polizeimeisters Bw in der Hauptverhandlung ergibt sich, daß Frau TE irn üer Polizeiwache zufällig mit dem dort nach dem Einbruchsversuch in eine Autoreparaturwerkstatt vorgeführten Angeklagten zusammentraf. Das Notzuchtverbrechen an Frau Fi ar kurz vor diesem Eintruch in derselben Gegend verübt worden. Die Beamten fragten sic, ob sie den Mann kenne. Darauf bezeichnete sie den Angeklagten als den Mann, der sie vergewaltigt hattc. Dieses Verfahren war nicht unzulässig. Die Ergebnisse des zufälligen Zusammentreffens in der Polizeiwache durften für die Beweiswürdigung verwertet werden. Daß sie richt in vorschriftsmäßiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, wird nicht behauptet.
2. Sachrüge
Die allgemeine Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt keine Rechtsfehler. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Notzucht richten sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Sie sind in diesen Rechtszug nicht zulässig. Die Ausführungen stützen sich zum Teil auf neue Tatsachenbehauptungen. Zuzugeben ist der Revision, daß der Beweiswert des zweiten \Wiedererkennens in der Haupt-
verhanälung zwar fragwürdig ist, besönders nier, wo Frau TED den Angeklagten schon an einem früheren Hauptverhandlungstag geschen hatte (siehe BGHSt 16, 204). Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte der Täter des Notzuchtsverbrechens ist, beruht jedoch nicht allein auf den Wiedererkennen durch Frau TED in der Hauptverhandlung, sondern vor allem auf der Feststellung, daß sie den Angeklagten schon kurz nach der Tat auf der Polizeiwache als den Mann wiedererkannt hatte, der sie überfallen und vergewaltigt hatte,
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestchen bleiben. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch wegen des Notzuchtverbrechens ist nicht hinrcichend begründet. Der Angeklagte ist bisher nie wegen eines Sittlichkeits- oder wegen eines Gewaltverbrechens verurteilt worden. Die Ausführungen in den Urteilsgründen, mit denen die Anwendung des § 20 a StGB gerechtfertigt wird, beginnen mit dem Satz, beim Angeklagten sei ein tief eingewurzelter Hang zu Straftaten gegen das Eigentum, insbesondere zum Einsteig- und Einbruchsdiebstahl unverkennbar. Im Folgenden wird näher ausgeführt und in rechtlich einwandfreier Weise zwar dargetan, daß der Angeklagte als Einbrecher ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Jedoch geht das Landgericht mit keinem Satz auf die Frage ein, ob dies auch für die Notzucht zutrifft. Bei Verurteilung wegen mehrerer Taten ist für jede besonders zu entscheiden, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehandelt hat. Jede einzelne muß "Symptomtat", d.h. kennzeichnend für den Hang zu Straftaten sein. Eine Gelegenheitstat des Gewohnheitsverbrechers bildet in der Regel keine Grundlage für die Strafschärfung nach § 20 a StGB (RGSt 70, 215; Schönke/Schröder, § 20 a StGB Rn. 18). An sich können die Voraussetzungen des § 20 a StGB auch bei einem Sittlichkeits- und Gewaltverbrecher vorliegen, der :'bisher nur wegen Eigentums- und Vermögensstraftaten be-
strait worden ist. Jedoch bedarf bei Straftaten inhaltlich ganz verschiedener Art der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung einer besonders sorgfältigen Begründung (BGHSt 16, 296). Dafür, daß der Angeklagte auch als Notzuchtoder Gewalitverbrecher Hangtäter ist, ist bisher nichts dargetan. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; denn es ist nicht auszuschließen, daß die Höhe der Einzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus, die das Landgcricht für das Notzuchtverbrechen verhängt hat, sich auf die Höhe
der geringeren Einzelstrafen für die beiden schweren Diebstählc ausgewirkt hat. Da jedoch insoweit die Anwendung des
8 20 a StGB rechtlich einwandfrei begründet ist, kann die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den Diebstahlsfällen bestehen bleiben.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel