Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 30.04.1969 – 4 StR 115/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2119 092 bi

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen 1. den Arbeiter Ali Riza C aus ’ geboren am 1941 in Türkei, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

2. den Be Mehmet S eus VO, geboren an EEE 1936 in Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Entführung u.a.

Ir

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesarvalt (iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Oktober 1968 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Saka bezüglich der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist gesetzt und die Sperrfrist für den Angeklagten Ci» auf fünf Jahre bemessen worden ist.

‚In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Beiden Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 25. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

if - 3 -

Gründe§

Das Jandgericht hat beide Angeklagte wegen Entführung einer Frau wider ihren Willen in Tateinheit mit Notzucht zu Zuchthausstrafen von je zwei Jahren verurteilt.

Dem Angeklagten CB hat es die Fahrerlaubnis entzogen. Beiden Angeklagten hat es für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren gesetzt.

Außerdem hat es den Kraftwagen des Angeklagten Ci» für eingezogen erklärt.

Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten SB beanstandet auch das Verfahren.

I. Die Aufklärungsrüge des Angeklagten S@@P gibt keine Beweismittelvan,deren sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen. Sie ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

II. Die Sachrügen der beiden Angeklagten haben nur insoweit Erfolg, als es sich um die Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis handelt.

1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen bezüglich beider Angeklagten den Schuldspruch.

a) Zwar ist es richtig, daß das Merkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB eng auszulegen ist und daß nicht jede Aufenthaltsveränderung, die die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit einer Frau herabsetzt, den Tatbestand erfüllt (BGHSt 22, 178). Die Angeklagten haben aber die Vera IWW, als sie sie in ihren Kraftwagen zogen und mit ihr gegen ihren Willen in das einsame Waldgelände zwi-

schen Wanne-Eickel und Herten fuhren, dermaßen in ihre Gewalt gebracht, daß sie ihrem ungehemmten Einfluß preisgegeben war. Was die Revisionen dagegen vorbringen, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Danach führte die Fahrt kurz nach Mitternacht durch ein "einsames Waldgelände" und endete, noch in diesem, in einem Seitenweg, möglicherweise auf dem Parkplatz eines Waldfriedhofs. Das Mädchen kannte sich, als der Wagen angehalten hatte, "wegen der Dunkelheit in dieser Gegend überhaupt nicht aus" und "fürchtete sich, durch das einsame Waldgelände zu flüchten". Das alles entsprach den Vorstellungen und dem Willen der Angeklagten, die von vornherein das Mädchen "zu einer abgelegenen Örtlichkeit!' bringen wollten. Daß um Mitternacht der Waldfriedhof und der zu ihm gehörende, im Wald gelegene Parkplatz von Menschen ve: lassen waren, mußte unter den angeführten Umständen nicht wei ter betont werden.

Gegen die Verurteilung wegen Entführung bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.

Vera LuWBrat frist- una formgerecht den gemäß § 236 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrag gestellt (Bl. 4 d. A. ).

b) Der Schulädspruch wegen Notzucht kann den Urteilsfeststellungen zufolge ebensowenig beanstandet werden.

Im angefochtenen Urteil (UA S. 6/7 und S. 13/14) ist klar zum Ausdruck gebracht, daß nach der Überzeugung des Lan: gerichts Vera I sich nicht freiwillig den Angeklagten oder auch nur dem Angeklagten CB Hingegeven hat, son dern daß sie nur infolge der vorausgegangenen und weiterwirkenden Gewaltanwendung der beiden Angeklagten sich den Täter

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überlassen hat, weil sie ihre Lage in der abgelegenen Gegend, in die sie gegen ihren Willen durch die Angeklagten gebracht worden war, als aussichtslos erkannte und große Angst hatte. Beide Angeklagten, insbesondere auch Cm; hatten dies erkannt; sie "wußten, daß die Zeugin sich nicht auf Grund freiwilligen Entschlusses, sondern nur deshalb hingab, weil sie noch unter dem Eindruck der vorausgegangenen Gewaltanwendung stand und den beiden Angeklagten in dem einsamen Waldgelände wehrlos ausgeliefert war". Angesichts des Verhaltens des Mädchens, das sich heftig gewehrt hatte, immer noch - auch während des Geschlechtsverkehrs mit

e - weinte und dann auch gegen die Vergewaltigung durch

Ss erneut "Gegenwehr" ausübte, brauchte das Landgericht

auf die Frage, inwieweit sich die Angeklagten infolge von Sprachschwierigkeiten mit dem Mädchen verständigen konnten, nicht weiter einzugehen.

c) Ob das Landgericht zu Recht Tateinheit zwischen den Tatbeständen der Entführung und der Notzucht statt zweier selbständiger Straftaten angenommen hat, braucht nicht erörtert zu werden. Durch die Annahme von Tateinheit sind die Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.

2 Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Strafzumessung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

3, Auch die Einziehung des dem Angeklagten Ei hörenden, zur Tat benutzten Kraftwagens ist rechtlich einwandfrei begründet.

4. a) Rechtlich können auch die Ausführungen nicht beanstandet werden, wonach dem Angeklagten CB die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das Landgericht hat sich davon über-

zeugt, daß CB aus charakterlichen Gründen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

b) Dagegen ist die Pestsetzung einer Sperrfrist für den Angeklagten Sp nicht ausreichend begründet. Zwar kann bei Beteiligung mehrerer an der mit Strafe bedrohten Handlung ein Teilnehmer diese auch dann "im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs" (§ 42 m Abs. 1 StGB) begangen haben, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt hat (BGHSt 10, 333).

Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis - und demgemäß bei einem Täter, der die Fahrerlaubnis nicht besitzt, für die Festsetzung einer Sperrfrist - ist aber weiter, daß sich der Tatrichter von der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen überzeugt hat. Bezüglich des Angeklagten Sp, der keine Fahrerlaubnis besitzt und sich auch in der Tatnacht an der Führung des Kraftwagens nicht beteiligt hat, spricht sich jedoch das angefochtene Urteil darüber mit keinem Wort aus.

c) Auch gegen die Bemessung der zeitlichen Sperrfristen auf die Höchstdauer von fünf Jahren bestehen rechtliche Bedenken. Das Verbot, dem Angeklagten eine Fahrerlaubris zu erteilen, stellt eine einschneidende Maßnahme dar. Soll die Sperrfrist die zulässige Höchstdauer erreichen oder nahe daran herankommen, so bedarf dies einer näheren Begründung. Entscheidend kommt es darauf an, wielange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich weiterbestehen wird. Dabei müssen neben der Schwere des in der Tat hervorgetretenen Unrechts und dem Maß der Schuld des Angeklagten auch andere Umstände, besonde die Gesamtpersönlichkeit des Täters, berücksichtigt werden,

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die einen Schluß auf sein Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen (BGHSt 5, 168, 177; 15, 393, 397/398; BGH VRS 21, 262; 29, 15).

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal

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