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BGH Urteil vom 30.04.1969 – 2 StR 48/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_48/69 URTEIL Yu

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Klara r ED ‚„gesch. SEE, geb. Kweus FEED, zeboren au GB 1906 in VE

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof. Dr. EEE =: iD

als Verteidiger,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 12. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Ln

Gründe§

Die Angeklagte hat dem Arbeiter Heinrich U uw, mit dem sie jahrelang zusammenlebte, im Verlauf einer von diesem begonnenen Auseinandersetzung einen tödlichen Messerstich versetzt. Das Schwurgericht hat sie deshalb wegen "gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge" zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden braucht.

Im einzelnen ist zu der Tat folgendes festgestellt:

Nach Beschimpfungen seitens UEB: und einem Schlag von ihm mit der Hand an ihren Kopf verließ die Angeklagte das Wohnzimmer und holte in der Küche ein Küchensägemesser; sie war sehr erregt. Mit dem Messer in der rechten Hand kehrte sie zurück. Sie wollte UM erschrecken, damit er sie in Ruhe lasse, und äußerte sich ihm gegenüber etwa: "Pack mich nur nicht en!". UW ins jeäoch schweigend auf sie zu. Sie nahm an, er wolle ihr das Messer aus der Hand nehmen. Um dies zu verhindern, stach sie in ihrer Erregung blindlings zu und traf die Schlagader unter dem Schlüsselbein, so daß UB noch vor Erreichen des benachbarten Krankenhauses verblutete.

Das Schwurgericht hat nicht festgestellt, was Vin vorhatte, als er auf Frau PW zuzing. Es hält es jedoch für möglich, daß er ihr nicht nur das Messer entwinden, sondern sie sogar erneut mißhandeln wollte. Gleichwohl

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verneint das Schwurgericht eine Notwehrlage und vertritt die Auffassung, U sei berechtigt gewesen, der erregten, gereizten und unter Alkohol stehenden Frau die gefährliche Waffe wegzunehmen. Dazu ist folgendes zu sagen:

Wer in seiner eigenen Wohnung, sei es auch von einem langjährigen Bekannten, unverschuldet beleidigt und tätlich angegriffen worden ist, darf sich mit drastischen Mitteln dagegen schützen, erneut belästigt zu werden.

Frau PEED.=r im Recht, als sie mit dem Messer in der Hand - ohne Angriffsabsichten - UWE warnte, sie anzupacken. Daraus folgt, daß UMMB seinerseits rechtswidrig handelte, als er auf sie zuging, um sie zu entwaffnen und sie am Ende gar erneut zu mißhandeln. Auch ihre starke Erregung, Gereiztheit und Alkoholbeeinflussung berechtigte ihn nach den Umständen nicht zu einem solchen Vorgehen, solange von ihrer Seite kein tätlicher Angriff mit dem Messer ausging. Vielmehr durfte umgekehrt Frau FÜ sich nunmehr gegen die rechtswidrige Wegnahme des Messers zur Wehr setzen. Dieses Recht stand ihr nicht nur dann zu, wenn sie, was das Schwurgericht als widerlegt ansieht, erwartete, daß U sie sogleich wieder mißhandeln wolle und zu diesem Zweck schweigend auf sie zugehe; sie besaß es auch dann, wenn sie, wie festgestellt, mit einem solchen gegenwärtigen Vorhaben VCREB: nicht rechnete und bloß annahm, daß er ihr das Messer gewaltsam abnehmen wolle, und ihr Verteidigungswille sich demgemäß nur auf die Abwehr einer Wegnahme der Waffe erstreckte. Das Recht der Notwehr ist nicht auf Angriffe gegen Leib und Leben beschränkt; es gilt auch für Angriffe mit dem Ziel einer rechtswidrigen Wegnahme von Sachen.

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Es liegt nahe, daß die abweichende Rechtsauffassung des Schwurgerichts es dazu geführt hat, aus der später beiläufig und für einen gedachten Fall getanen Äußerung der Angeklagten, in einer ähnlichen Lage würde auch sie versuchen, das Messer zu bekommen, dahin auszudeuten, daß sie im Zeitpunkt der Tat selbst die beabsichtigte Wegnahnme des Messers durch U für perechtigt gehalten habe. Diese Feststellung kann deshalb die Verurteilung nicht tragen.

Da der Schuldspruch hiernach nicht bestehen bleiben kann, braucht auf die weiteren Ausführungen der Revision auch zur Strafzumessung nicht mehr eingegangen zu werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß im Verhältnis

des § 226 StGB zu den übrigen Tatbeständen der Körperverletzung Gesetzeseinheit besteht und deshalb auch dann immer nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt werden darf, wenn die Körperverletzung

für sich genommen als gefährliche Körperverletzung zu beurteilen wäre (RGSt 36, 277; 74, 309, 311; BGH

NJW 1967, 297 Nr. 5).

willms Kirchhof Henning

Müller Baumgarten