Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 22.04.1969 – 5 StR 144/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“&" BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Klaus I (EEE dort geboren am EB 1340,
zur Zeit in anderer Sache in Haft;
wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.April 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, — Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ip
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EEE au s m
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ep
_ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Flensburg vom 30. April
1968 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen gem Beschwerdeführer zur Last. j
-— Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Prüfung des gesamten Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, hat keinen sachlichrechtlichen Fehler ergeben. Ein solcher wird auch durch die Einzelausführungen der Revision nicht aufgezeigt.
Das Landgericht hat nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Die Strafkammer - und nur auf sie kommt es an — hat keine Zweifel an der, "Identität” zwischen dem jungen Mann, den sie (die Zeugin ) beobachtet hat, und dem Angeklagten" gehabt. wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (nur diese und nicht die im. Protokoll. enthaltene Formulierung, der. Aussage der Zeugin ist, insoweit von Bedeutung - vel. Urteil des Senats vom 26.Oktober 1965 - IM StPO § 273 Nr.3), hat die Zeugin in der Hauptverhandlung allerdings erklärt, "sie glaube, daß der Angeklagte der Täter. sei, hundertprozentig könne sie das aber nicht sagen". Dennoch konnte das Landgericht aus dieser ‚Bekundung in Verbindung mit weiteren Umständen auf die Täterschaft des Angeklagten schließen.
II. Daß dem Tatrichter hierbei sonstige ‚Rechtsfehler unterlaufen seien, ist ebenfalls nicht dargetan.
1. Allerdings scheint es bedenklich, wenn die Strafkammer ausführt, die Möglichkeit, daß sich zugleich mit dem Angeklagten "ein anderer junger Mann ähnlichen Alters und gleicher Größe und Statur" auf dem Spielplatz befunden habe, scheide aus;" derartiges behauptet aber nicht einmal der Angeklagte."Das Landgericht will hiermit jedoch erkennbar zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte einen anderen jungen Mann nicht gesehen habe, weil er diese Tatsache sonst vorgebracht haben würde. Denn - so heißt es anschließefd in den Urteilsgründen - "auch die Zeugen
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Dembinski und Dehn" hätten "den Angeklagten kurz darauf auf dem Spielplatz gesehen, ohne daß ein anderer junger Mann sieh dort aufhielt".
2, Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß der Zeuge Dembinski die Entblößung des Angeklagten hätte sehen müssen. Dieser Vorgang brauchte keineswegs für alle, die
‚auf dem Spielplatz waren, sichtbar zu sein.
3. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte bei der Festnahme einen Blutalkoholgehalt von 1,8 bis 1,9 g 0/oo hatte, deutete nicht auf eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs.2 StGB hin (Die Fahruntüchtigkeit hat mit der Zurechnungsfähigkeit nichts zu tun). Im übrigen ist das Landgericht von einer gewissen Enthemmung des Angeklagten ausgegangen, hat es aber mit Recht abgelehnt, diese Enthemmung strafmildernd zu berücksichtigen, weil der Angeklagte aus früheren Erfahrungen wußte, daß er "unter Alkoholeinwirkung zu solchen Taten neigt".
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann