Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 16.04.1969 – 1 StR 19/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2078 018
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 19/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schrotthändler Wolfgeng 1 EEE =: PO, Gort geboren zn GEB 1957;
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Seibert
als Vorsitzender, Loesdau
Fikart
Dr. Pfeiffer
zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED in ier verhanälung, Landgerichtsrat Dr. Wei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (wn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Karlsruhe -— auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 17. September 1968
1. im Schuldspruch geändert: der Angeklagte ist wegen Sachhehlerei in drei Fällen und wegen Beihilfe zum schwerenDiebstahl in Tateinheit
mit Sachhehlerei verurteilt,
2. im Strafausspruch in den Fällen II 6 und 8
und zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
N
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des ‚Angeklagten. Die erhobene Sachrüge ist ausdrücklich auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und die Bildung der Gesamtstrafe beschränkt. Die Revision hat nur teilweise Erfolg.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte in dem allein von der Revision angegriffenen Fall den Plan der Mitangeklagten I 3 und BD; in der Nacht vom 24./25. Oktober 1967 einen Einbruchsdiebstahl in der Allgemeinen Gold- und | Silberscheideanstalt in Pen auszuführen, gebilligt und zugesagt, den Verkauf des Diebesguts zu tätigen. Der Angeklagte beteiligte sich auch tatsächlich beim Absatz der
. gestohlenen Metalle, die einen Wert ‚von. über 30 000, - DM
hatten, en einen ‚Schrotthändler. Von Erlös erhielt er 400.- . DM. Bereits vor dieser Tat hat der Angeklagte in drei weiteren Fällen in der ‚gleichen Anstalt gestohlene Kupferplatten in Kenntnis der strafbaren Herkunft an Schrotthändler verkauft; er ist jeweils am - Erlös beteiligt worden.
u Entgegen ‘der Auffassung der Revision ergibt eich aus den Feststellungen hinreichend deutlich, daß der Angeklagte ‚vor Ausführung der Tat am 24. Oktober 1967 den Mitangeklagten zugesagt hat, sie beim Absatz des Diebesgutes zu unterstützen. Den Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, daß dem Angeklagten bekannt war, aie wertvollen Metalle lagerten bei der Allgemeinen &old- und Silberscheideanstalt und könnten dort nur unter erschwerenden Umständen entwendet werden. Nach Sachlage hat der Angeklagte damit gerechnet,
daß die Täter in die Anstalt einsteigen oder dort einbrechen mußten, und dies gebilligt. Es ist nicht erforderlich, daß er alle Binzelheiten der Tatausführung vorhergesehen oder gekannt hat (BGHSt 11, 66, BGH GA 1967, 115). Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Tat als vorher zugesagte Begünstigung beurteilt und den Angeklagten als Gehilfen bestraft (§ 257 Abs, 3 StGB). Die Strafkammer hat allerdings nicht geprüft, ob nicht auch der Tatbestand des 8 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist (vgl. dazu BGH NIW 1951, 451 Nr. 24; BGHSt 11, 316); doch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
Der Tatrichter hat das Mitwirken beim Absatz im Falle II 8 rechtlich zutreffend als Sachhehlerei gewürdigt. Dagegen werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben.
Trotzdem hat die Revision teilweise Erfolg. Der Schuldspruch in den Fällen II 1, 3 und 4 ist zwar vom Angeklagten nicht mehr angefochten. Dagegen ist die Beschränkung der Revision im Verhältnis zu dem Fall II 8 unwirksam. Die Revision kann nämlich nicht wirksam auf eine Tat, die zu einer anderen im Verhältnis der Tateinheit steht, beschränkt werden (BGHSt 6, 229, 230; 21, 256, 258). Das gilt auch, wenn die Vorinstanz unzutreffend Tatmehrheit angenommen hat; denn für die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision ist nicht eine falsche, sondern die richtige Beurteilung des Verhält- | nisses mehrerer Straftaten maßgebend. Das Landgericht hat zu Unrecht in der Hehlereihandlung vom 25. Oktober 1967 (Fall I 8 des Urteils) eine selbständige Tat gegenüber der Beihilfe angenommen. Die vorher zugesagte Begünstigung - ein zweiaktiges Delikt - bestand in ihrem zweiten Teil gerade in dem Mitwirken zum Absatz der gestohlenen Metalle; Beihilfe zum schw®
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ren Diebstahl und die Sachhehlerei treffen daher tateinheitlich zusammen (vgl. BGHSt 11, 316, 318). Die Entscheidung in BGHSt 22, 206 geht von einem anderen Sachverhalt aus, der Anstiftung durch den Hehler betrifft.
Die Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehnen. Weitere Feststellungen sind nicht mehr zu erwarten; es ist auch nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte, der im Falle der Beihilfe Freispruch begehrt, bei einem Hinweis auf ein mögliches tateinheitliches Zusan-
mentreffen von Beihilfe und Hehlerei hätte in anderer Weise verteidigen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs sind jedoch die Grundlagen des Ausspruchs der Einzelstrafen in den Fällen II 6 und 8 und der Gesamtstrafe entfallen, so daß das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden muß.
Soweit die Revision ausdrücklich den Strafausspruch angreift, hätte sie nicht durchdringen können. Das landgericht hat die wegen der Beihilfe festzusetzende Einzelstrafe nicht nach Versuchsgrundsätzen ermäßigt, weil "gerade in diesen Falle die zugesagte Mitwirkung beim Absatz der Diebesbeute von entscheidender Bedeutung für die Durchfüh- | rung des Einbruchsdiebstahle' gewesen sei. Der Tatrichter wollte damit ersichtlich nur darauf hinweisen, daß die Zu-
sage die Täter in ihrem verbrecherischen Vorhaben gestärkt | hat, während in den vorausgegangenen drei Hehlereifällen eine solche Förderung des Einbruchadiebstahls nicht stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung der Revision liegt in dieser Erwägung nicht eine unzulässige Verwendung von Tatbestandsmerkmalen. Das Gesetz will nämlich die vor der Tat zugesagte Begünstigung als Beihilfe behandelt wissen, ohne Rücksicht darauf, ob die Zusage den Vortäter in sei-
nem verbrecherischen Vorhaben gestärkt hat oder nicht (BEHSt 11, 316, 317). Die Versagung der Strafmilderung nach §§ 44 StGB beruhte daher nicht auf einer fehlerhaften
Ermessensentscheidung.
Seibert lLoesdau Pikart Pfeiffer zipfel