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BGH Urteil vom 15.04.1969 – 5 StR 121/69

5. Strafsenat

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5_ StR 121/69

* BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache und dem Sicherungsverfahren

gegen

den Hilfsarbeiter Albert r (m

aus CE 7 ci: vo, geboren am EEE 942 in OR Kris Vagge

wegen Volltrunkenheit

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer. Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter ‚Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt. Dr. in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr ‚EBENE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhäuptsekretär ep

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschäft. ‘.wird.das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18.November 1968

1. im Falle "Theater-Klause" im vollen Umfänge, _ 2. im Falle TE in Strafausspruch _

mit den insoweit getroffenen. Feststellungen . aufgehoben, no

II. In diesem Umfange wird die, Sache an eine: , aiäere Kammer desselben Tandgerichts ZU- rückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

‚Gründe

I. Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen des Landgerichts an einem angeborenen Schwachsinn leichten Grades mit hyperthym-psychopathischen Zügen. °

1. Beim nächtlichen Besuch einer Gastwirtschaft hatte er einen Streit mit dem Gast FW. Diesen riß er bald danach auf der Straße vom Fahrrade und schlüg ihm ins Gesicht. FEW fie1 zu Boden. Ein Begleiter des Angeklagten hinderte diesen, die Schläge fortzusetzen.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen fahrlässig verschuldeter Volltrunkenheit nach § 330a StGB zu fünf Monaten Gefängnis. Sie führt. aus, sein Hemmungsvermögen sei, als er zu trinken. begonnen habe, wegen seines allgemeinen Geisteszustandes erheblich vermindert gewesen und dann durch den Alkohol gänzlich aufgehoben worden. Daß dies bei ihm schon eintreten kann, wenn er Alkohol in einer Menge ‚trinkt, die für andere Menschen nicht übermäßig groß ist, sei ihm aus einem früheren Strafverfahren bekannt gewesen.

2. Das Landgericht hatte mit dieser Strafsache ein Sicherungsverfahren verbunden und stellt insoweit folgendes fest. Der Beschuldigte hatte in einer anderen Gastwirtschaft, der "Theater-Klause", Schnaps und Bier getrunken. Zugleich mit ihm verließ auch die Gastwirtin die Gaststätte. Darauf brach er dort ein, öffnete gewaltsam den Geldbehälter eines Musikautomaten und entnahm ihm 150 DM. Nachdem er roch eine Geldbörse und eine Brieftasche mit Papieren eingesteckt hatte, öffnete er im oberen Stock mit Gewalt eine Tür, flüchtete jedoch auf den Zuruf eines Mannes, der dort geschlafen hatte und erwacht

war.

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Das Landgericht meint, über eine Strafe wegen dieser Tat habe es nicht. zu entscheiden, weil insoweit keine Anklage erhoben worden sei.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in beschränktem Umfange an. Sie rügt. nur Verletzung des N 4294 Abs.2 StPO und des §§ 42b StGB. Sie ist begründet.

1. Wie die Urteilsgründe erkennen lassen,. hatte sich in der Hauptverhandlung. ergeben, daß der Beschuldigte im Fall "Theater-Klause" zu Beginn seines Trinkens in dem’ gleichen Maße wie im Falle Fa strafrechtlich verantwortlich war. Die Strafkammer hätte daher nach. 8 4294

Abs. 2 StPO vom.Sicherungs- in das Strafverfahren übergehen müssen. Eine besondere Anklage war dazu nicht. erforderlich.

Im Falle "Theater-Klause" müssen daher die im-Sicherungsverfahren getroffene Entscheidung und die ihr zugrunde. liegenden Feststellungen schon auf die Verfahrensbeschwerde im vollen Umfange aufgehoben werden. u

2. Soweit das Landgericht es im Falle FB abgelehnt hat, neben der Strafe die Unterbringung des -Ange-' klagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuoränen, kann die Entscheidung aus sachlichrechtlichen Gründen ebenfalls nicht bestehenbleiben; Die Begründung, mit der die :Strafkammer annimmt, die öffentliche Sicherheit erfordere nicht diese Maßregel, ist rechtlich fehlerhaft. |

2) Wie das. Landgericht selbst schreibt, muß "nach dem bisherigen Lebenswandel- und. dem leichten Schwachsinn des Angeklagten damit gerechnet werden, daß er auch in Zukunft wieder straffällig werden wird. Der Angeklagte kann einer Versuchung, Alkohol: zu trinken, kaum widerstehen, wenn sich dafür eine Gelegenheit ergibt, obwohl

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er kein: gewohnheitsmäßiger Trinker ist. Unter dem Einfluß von Alkohol aber wird er stets in Gefahr sein, Straftaten

zu begehen".

Die Strafkammer meint jedoch, die bisherigen Straftaten des Angeklagten seien ‘verhältnismäßig leicht. Daher liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß von ihm in Zukunft schwere Störungen des Rechtsfriedens zu befürchten seien. Die zu erwartenden Verstöße seien zwar für die Allgemeinheit lästig, aber nicht so erheblich, daß eine so einschneidende Maßregel wie die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt unbedingt erforderlich wäre.

Ein nächtlicher Einbruchsdiebstahl und ein Angriff auf einen Radfahrer, der dabei vom Rade gerissen und ge- . schlagen wird, sind aber nicht nur lästig, sondern gefährlich. Es kommt hinzu, daß das Urteil nicht erkennen läßt, auf Grund welchen Sachverhalts der Angeklagte am 11.August 1966 wegen fahrlässig verschuldeter Volltrunkenheit in fünf Fällen verurteilt worden ist. Bei der Höhe der Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten ist jedenfalls nicht von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen, daß es sich um mehr 'als bloße Belästigungen der Allgemeinheit handelte, "

. db) Das Urteil wird auch nicht durch die Feststellung getragen, der Angeklagte habe sich seit seiner Entlassung am 15.März 1967 über ein Jahr lang straffrei :geführt und damit gezeigt, daß er wenigstens zeitweise ein ordnungsmäßiges Leben führen könne; aus diesem Grunde bestehe noch eine geringe Hoffnung, ‚daß er unter dem Eindruck des jetzt gegen ihn durchgeführten Sicherungsverfahrens und der gegen ihn verhängten. Strafe. doch noch vom Alkohol 1äßt und keine Straftaten mehr begeht. Entfernte Besserungsaussichten, die der Tatrichter ausdrücklich als "gering" bewertet, beseitigen nicht die Wahrscheinlichkeit neuer strafbarer

Handlungen. -6 -

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c) Daß ihnen durch weniger einschneidende Maßnahmen vorgebeugt werden könne, stellt das Landgericht nicht fest.

Die ablehnende Entscheidung der Strafkammer über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gehört im Falle FEB zum Strafausspruch. Dieser muß im vollen Unfange aufgehoben werden. Denn auch die Gefängnisstrafe von fünf Monaten kann nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer muß, wenn sie nunmehr die Unterbringung anordnen sollte, die Möglichkeit haben, dies bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch nach § 330a StGB im Falle FEB zugrunde liegen, in der neuen Hauptverhandlung zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden. Über den Einbruch in die "Theater-Klause" ist jedoch nach Übergang in das Strafverfahren gänzlich neu zu verhandeln.

Sarstedt Schmidt Siemer Dr.Börker Herrmann