Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 27.03.1969 – 2 StR 108/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
> StR 108/69 BESCHLUSS 275369
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Willibald B ie aus EB, dort geboren am GEBE: 9:5, zur Zeit in dieser Sache
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 2. »traisenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 27. März 1969 gemäß 8 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz
vom 12. September 19068
a) dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlichen "fortgesetzten" schweren Diebstahls, sondern wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt wird,
b) im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen
hierzu aufgehoben.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils hat folgenden Rechtsfehler
ergeben:
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Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte auf dem
Rückweg von dem gemeinsam mit dem Mitangeklagten Aw an 4. November 1967 begangenen Einbruchsdiebstahl eine Schaukastenscheibe der Firma Hin ein, um Überhemden zu stehlen.
Ar ielt den Angeklagten jedoch davon ab, die Hemden wegzunehmen, indem er erklärte, sie hätten schon genug ange-
richtet. Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten einen - in Fortsetzungszusammenhang mit dem voraus-
gegangenen Einbruchsdiebstahl begangenen -— Diebstahlsversuch. Sie übersieht jedoch, daß dieser Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB
wegen freiwilligen Rücktritts straflos bleiben muß. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, was die Aufhebung des Ausspruchs über die Binzelstrafe und über die Gesamtstrafe
nach sich zieht. Die im Urteil bereits ausgesprochene teilweise Freisprechung erstreckt sich nunmehr auch auf diesen
Fall.
Die weiter gehende Revision ist offensichtlich unbegründet,
Willms Meyer Henning
Müller Baumgarten