Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 14.03.1969 – 2 StR 72/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
> StR 12/69 BESCHLUSS At
in der Strafsache
gegen
den Rentner Fritz M OD zus 7 > ei FEED, zcvoren cn GEEEEEEB 1915 in Damm,
wegen Unzucht zwischen Männern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. März 1969 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Juli 1968 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Wie in der Sitzungsniederschrift gemäß § 273 Abs. 3 StPO protokolliert worden ist, hat der - geständige - Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Dieser Verzicht ist wirksam und die gleichwohl eingelegte Revision daher unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Zwar beruft sich der Angeklagte darauf, daß er bei der Abgabe der Verzichtserklärung "geschäftsunfähig im Sinne des bürgerlichen Rechts" gewesen sei. Denn als 100 %ig arbeitsunfähiger Hirnverletzter sei er nach einer Verhandlungsdauer von 8 1/2 Stunden nicht mehr in der Lage gewesen, dem Prozeßverlauf in voller geistiger Klarheit zu folgen und die Tragweite seiner Erklärung zu übersehen. An der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten - nur auf diese und nicht auf die Geschäftsfähigkeit kommt es an -— bestehen jedoch keine Zweifel. Der Ablauf der Hauptverhandlung, wie er sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, und vor allem die Tatsache, daß der Angeklagte nach Verkündung des Urteils noch sachgemäß zur Frage der
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Haftfortdauer Stellung genommen hat, lassen es ausgeschlossen erscheinen, daß er bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig, d.h. nicht mehr in der Lage war, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, insbesondere die Bedeutung seines Verzichts zu erkennen. Das gilt umsomehr, als auch der Verteidiger, dem der Gesundheitszustand des Angeklagten bekannt war, diesen nicht von einem sofortigen Verzicht abgehalten hat.
Willms Meyer Bundesrichter Henning ist beurlaubt und des». halb am Unterschreite verhindert.
Willms
Müller Baumgarten