Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 14.03.1969 – 2 StR 675/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 675/68 BESCHLUSS 14.09
in der Strafsache
gegen
Frau Charlotte 3 , geborene HB, aus SEE vo: EEE, geboren au GE 1932 in CE,
wegen schwerer Kuppelei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 14. März 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 3. September 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei zu drei Jahren Gefängnis verurteilt; die verkuppelte Person war ihre eigene noch minderjährige Tochter Waltraud. Die Revision der Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
Waltraud, einzige Zeugin in der Hauptverhandlung, hatte bekundet, daß sie auf Geheiß ihrer Mutter u.a. auch fünf bis sechsmal mit einem Schuhhändler, der einen schwarzen Mercedes fuhr, zusammengetroffen sei und ihm am Geschlechtsteil habe spielen müssen; dafür habe sie einmal ein Paar Schuhe, in den übrigen Fällen jeweils 10,- bis 20,- DM erhalten, die sie ihrer Mutter abgegeben habe. Bei diesem Manne handelte es sich, wie den Akten eindeutig zu entnehmen ist, um den Inhaber eines Schuhgeschäftes und einer Schuhreparaturwerkstatt willi S ww in ı@ > Dieser hatte der Polizei gegenüber, wie sich ebenfalls aus den Akten ergibt, jede unzüchtige Handlung mit Waltraud entschieden in Abrede gestellt.
Unter diesen Umständen mußte sich der Strafkamner, zumal da die Angeklagte selbst die Einlassung zur Sache verweigert hatte, die Vernehmung dieses Zeugen und seine Gegenüberstellung mit Waltraud FÜ sufärängen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Der gerügte Verfahrensfehler führt angesichts des einheitlichen Schuldspruchs zur Aufhebung des Urteils im
ganzen.
willms Meyer Henning Müller Baumgarten