Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 12.03.1969 – 2 StR 59/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 59/69 URTEIL 473.69
in der Strafsache
gegen
den Gipser Willi M CD =.: : EB, sort geboren am 0] 1940,
wegen Notzucht u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in üer Verhanälung, Bundesanwalt GEB vei üer Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ss)
als Verteidiger,
Justizangestellter (> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz
vom 27. Juni 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit 27. Juni 1968 wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
-3-
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung wider Willen in zwei Fällen, davon im einen Fall in Tateinheit mit versuchter, im anderen Fall in Tateinheit mit vollendeter Notzucht zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Seine Revision, welche die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Aufklärungsrügen sind unbegründet.
Da der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit Daniela SEE zusszeten hatte, konnte sich der Strafkammer keine weitere Beweiserhebung hierüber aufdrängen. Desgleichen brauchte die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der beiden jugendlichen Opfer, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Aussagen keinerlei Auffälligkeiten boten, einen Sachverständigen nicht zu hören (vgl. hierzu BGHSt 3, 52). Die von keiner Seite beantragte Vernehmung des Schreiners KB über die Vorgänge in seiner Wohnung lag angesichts der eindeutigen eidlichen Aussage des Zeugen Meggpsänzlich fern. Äußerungen, welche Kprach der Urteilsverkündung gemacht hat, können nicht zur Begründung der Revision verwendet werden.
Die sonstigen Ausführungen zur Verfahrensbeschwerde beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die frei von Rechtsfehlern ist.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin gibt nur zu folgendem Hinweis Anlaß:
-4- U}
Die Strafkammer hat den Angeklagten in beiden Fällen zu Recht auch wegen Entführung wider Willen gemäß § 236 StGB verurteilt, weil er das Opfer jeweils mit List und Gewalt auf ein Truppenübungsgelände verbrachte, um dort ohne Störung Dritter den Geschlechtsverkehr auszuüben. Indem der Angeklagte vom Heimweg abwich und zum einsam gelegenen Tatort fuhr, brachte er das Mädchen jeweils . so in seine Gewalt, daß es seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben war. Mit dieser Ortsveränderung war das Merkmal der Entführung erfüllt (BGHSt 22, 178 mit Nachweisen). Ohne Bedeutung war hier, ob das Mädchen nicht allein vom Tatort zum nahe gelegenen Heimatdorf hätte finden können. Diese Frage wird in BGHSt 22, 178, 180 nur deshalb erörtert, weil der Täter es dort gleichzeitig mit zwei Mädchen zu tun hatte, die sich auch abseits der Fahrstraße bei der Abwehr unerwünschter Zudringlichkeiten gegenseitig zu Hilfe kommen konnten und nur bei Hinzutreten eines weiteren Umstandes - z.B. Verschleppung in eine unbekannte, weit abgelegene Einöde - der Verfügungsgewalt des Täters hätten schutzlos unterliegen können.
Auch der in BGH GA 66, 310 erörterte Fall, bei welchem Entführung abgelehnt wurde, lag anders, weil dort das Opfer dem ungehemnten Einfluß der Täter bereits vor der unfreiwilligen Aufenthaltsveränderung ausgeliefert
war.
Baldus Meyer Bundesrichter Henning ! im Urlaub ortsabwesend daher verhindert zu un! schreiben.
Baldus
Müller Baumgarten