Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 12.03.1969 – 2 StR 37/69

2. Strafsenat

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di

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

‚StR 37/69 | URTEIL 64

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Dietmar Johannes Peter BED aus

EEE , zeborcn ar GEM 1939 ir SEEEEEED,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:

Ssenatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr: WE in Ger Verhandlung, Bundesanwalt — der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, Frau Rosa Kin Tai. wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 24. September 1968

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, durch eine vorsätzliche Körperverletzung den Tod des Lebensmittelhändlers K@verursacht zu haben, Verbrechen nach 88 223, 226 StGB. Das Schwurgericht hat ihn nur wegen vorsätz-

Lt

licher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Witwe des Verstorbenen, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

Nach den Feststellungen mischte sich der Angeklagte grundlos in einen Wortwechsel ein, den KBnit einem anderen Manne hatte, und versetzte ihm mit der Faust einen überaus heftigen Schlag ins Gesicht. K@B der mit großer Wucht in der Nasengegend getroffen wurde, taumelte zurück, gab einen stöhnenden Laut von sich, rutschte zu Boden und starb nach wenigen Minuten. Durch den Schlag hatte sich der Knorpel vom Nasenknochen gelöst; auch waren dort Blutgefäße abgerissen. Diese Verletzung verursachte zwar einen starken Blutaustritt aus der Nase, war aber nicht lebensgefährlich. Zum Tode führte eine innere Blutung in die Maschen der weichen Hirnhaut, die durch die Wucht des Schlages und die damit verbundene starke Erschütterung des "frei schwebenden Kopfes" ausgelöst wurde. Das Schwurgericht ist der Ansicht, daß der Angeklagte diese selten eintretende Komplikation nicht habe voraussehen können und daß er deshalb mit dem Tode KB nicht habe zu rechnen brauchen; meist hätten derartige Schläge nur geringfügigere Verletzungen und allenfalls Gehirnerschütterungen zur Folge.

Diese Ansicht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. u.a. RGSt 56, 343, 350; 73, 370, 372; BGHSt 3, 62; 12, 75) braucht der Erfolg grundsätzlich nur im Endergebnis, nicht aber in allen Einzelheiten des konkreten Geschehensablaufs voraussehbar zu sein. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit

entfällt nur für solche Ereignisse, die so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, daß der Täter keinesfalls mit ihnen rechnen konnte. Diese Ausnahme ist hier nicht schon deshalb gegeben, weil der Angeklagte nicht voraussehen konnte, daß der Faustschlag zu inneren Blutungen in die Maschen der weichen Hirnhaut und auf diese Weise zum Tode K@Bs führen werde. Der erkennende Senat hat bereits in dem unveröffentlichten Urteil vom 22. Juni 1960

- 2 StR 193/60 - darauf hingewiesen, daß der Täter einer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang in der Regel gar nicht die erforderlichen Kenntnisse haben wird, um beurteilen zu können, welche physischen Vorgänge schließlich den Tod herbeiführen können, und daß es deshalb genügt, wenn er sich den Tod des Verletzten überhaupt als mögliche Folge der Körperverletzungshandlung, hier also des überaus heftigen Faustschlages in das Gesicht vorstellen kann. Das aber ist jedem erwachsenen Menschen mit durchschnittlicher Intelligenz möglich, mag der Tod nun unmittelbar auf den Schlag oder darauf zurückzuführen sein, daß der Verletzte infolge des Schlages zu Boden stürzt und hierbei tödliche

Verletzungen am Kopf davonträgt. Ob ein solcher Erfolg mit mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, ist für die Frage der Voraussehbarkeit nicht entscheidend.

Baldus Meyer Henning

Müller Baumgarten