Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 11.03.1969 – 5 StR 607/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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74 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den ungelernten Arbeiter Holger H (mm

aus Henn geboren om EEE 945 ir SEE (Oberpfalz),

2. den Kellner Gerd Sm aus He geboren am EEE 1941 ir To (Pfaız),

- Sachbezeichnung: GW u.a. -

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.März 1969, an. der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender, -

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Il.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8.Februiar 1968 ‚aufgehoben, Soweit die Strafkammer den Angeklagten He freigesprochen hat.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der:

'Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Die Revision. des Angeklagten SW wird verworfen, jedoch wirä der Urteilsspruch dahin

geändert, daß die Verurteilung des Angeklagten

SERRED wegen Schießens an bewohnten Orten wegfa .

. Der Angeklagte u trägt die 'Kosten seines

Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Freispruch des Angeklagten HAB angreift, beanstandet zu Recht, daß § 264 StPO verletzt worden ist.

Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt, hat hierzu ausgeführt:

"Die Strafkammer hat dem Angeklagten den Vorwurf der Anklage, daß er in der Tatnacht in der Gaststätte 'Drei Weisheiten' mit der Pistole des Mitangeklagten SB einen Schuß auf die Eingangstür abgegeben und dadurch fahrlässig den vor der Tür stehenden Zeugen DEE verletzt habe (Bd.IV,472,478),

‚nicht nachweisen können. Indessen hat sie es für

durchaus möglich gehalten, daß er mit dieser Pistole

„auf der Straße vor der Lokaleingangstür geschossen habe. Ihn insoweit wegen Führens einer Schußwaffe ‘ohne Waffenschein zu verurteilen, hat sie jedoch schon deswegen abgelehnt, weil dieses Geschehen auf der Straße nach natürlicher Lebensauffassung eine andere Tat im verfahrensrechtlichen Sinne als das

angeklagte Schießen innerhalb des Lokals darstelle

‚(UA S.39/40)..

Damit wird der Begriff der 'Tat' im Sinne des

N 264 StPO rechtsirrig zu eng’ ausgelegt. Er umfaßt nicht nur die in der Anklageschrift bezeichneten, sondern auch diejenigen sich auf Grund der Beweisaufnahme ergebenden strafbaren Handlungen des Angeklagten, die „.. einen Bestandteil des dem Gericht zur Aburteilung unterbreiteten geschichtlichen Vorgangs bilden. Dies träfe hier für das etwaige Schießen des Angeklagten auf der Straße vor

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dem Lokaleingang zu. Denn ein solches Verhalten hinge mit dem Gesamtgeschehen, in dessen Rahmen er die ihm von der Anklage vorgeworfenen, aber nicht nachgewiesenen strafbaren Handlungen begangen haben soll, örtlich und zeitlich auf das engste zusammen.

Auf der gerügten Verletzung des § 264 StPO kann die Freisprechung des Angeklagten beruhen. Denn seine Verurteilung wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein ist möglicherweise nur deshalb unterblieben, weil die Strafkammer es wegen ihres verfahrensrechtlichen Irrtums für unzulässig gehalten hat, über das Schießen auf der Straße zu verhandeln und zu entscheiden,

Sachlichrechtlich wäre eine Verurteilung des Ange-: klagten nach §§ 14, 26 Abs:1 Nr.2 des Waffengesetzes von 1938 auch nach dem 1.Dezember 1968, dem Tag des Inkrafttretens des Bundeswaffengesetzes vom

"14.Juni 1968 möglich (BGBl 1,633). Denn jene Vorschriften: des alten Waffengesetzes sind. kein Bundesrecht und gelten deshalb in Hamburg als Landesrecht fort (§ 43 Abs.2 Nr.t: BuWaffe)..

Dagegen könnte der Angeklagte wegen Schießens’ an bewohnten Orten (§ 367 Nr.8 StGB) nicht mehr verurteilt werden; denn die Verfolgung dieser Übertretung war schon mit Äblauf des 7.September 1967 verjährt. Der Lauf der nach § 67 Abs.3 StGB drei Monate betragenden Verjährungsfrist war letztmalig am

8.Juni 1967 durch die Verfügung des Untersuchungsrichters über den Abschiuß der Voruntersuchung unterbrochen worden (Ba. IV B. 445). Die nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war die Verfügung des Strafkamner-Vorsitzenden' über die Zustellung der Anklageschrift. Diese richterliche Verfügung ist aber erst am 8.September 1967,

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also einen Tag nach Verstreichen der am 8.Juni 1967 erneut in Lauf gesetzten Verjährungsfrist ergangen (Bd.IV,492)."

Der Senat tritt dem bei.

B.

Die Revision des Angeklagten SED, die Verletzung des’ Verfahrensrechts und des sachlichen Sträfrechts rügt, ist dagegen im wesentlichen ohne Erfolge.

I. Die Verurteilung wegen einer in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die §§ 14, 26 des Waffengesetzes von 1938 (Führen einer Schußwaffe ohne Waffenschein) begangenen Übertretung des 8.367 Nr.8 StGB (Schießen an bewohnten Orten) hat keinen Bestand. Die Strafverfolgung ist, soweit es sich um die Übertretung handelt, aus den bereits oben unter A. dargelegten Gründen verjährt.

Der Senat kann den Mangel, soweit er die. Schuld betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruchs beheben. Daß der Mangel die Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz oder die Gesamtstrafe beeinflußt hätte, hält der Senat für ausgeschlossen,

IT. Die Verfahrensrügen sind ohne Erfolg.

1. Die Rügen, "welche die Vereidigung des Zeugen EB und das Verfahren hierbei betreffen, greifen schon deshalb nicht durch, weil das Urteil nicht auf den behaupteten Verfahrensverstößen beruht. Die Niederschrift über. die Aussage des kommissarisch vernommenen Zeugen CE ist zwar laut Sitzungsniederschrift in der Haupt-

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verhandlung vor der Strafkammer verlesen worden. Die Strafkammer hat diese Aussage aber nicht verwertet. Sie betrifft den Vorfall in dem Lokal "Stahlnetz", bei dem der Angeklagte Se dem Polizisten Hop Widerstand leistete und ihn verletzte. Die Feststellungen hierzu beruhen laut Urteilsgründen ällein auf der Bekundung

des Zeugen Hoi - .

2. Der Verteidiger des Angeklagten SB hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, das Lokal "Liverpool" in Augenschein zu nehmen, Hierdurch sollte bewiesen werden, daß Sb die Zeugin He. nicht geschlagen haben könne. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die beantragte Beweiserhebung zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich sei.

Die tatrichterliche Entscheidung ist bei der hier gegebenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Strafkammer hat die Überzeugung davon, daß der Angeklagte die Zeuginnen Hof und Heu in Lokal "Liverpool" mit der Peitsche geschlagen hat, nicht nur aus den Bekundungen der Zeuginnen Sc und Hein sondern außerdem aus dem Umstand geschöpft, deß Se einen heftigen Wortwechsel mit der Zeugin Hofe hatte, daß er schon ein bis zwei Stunden vorher in einem anderen Lokal zwei Frauen mit der Peitsche geschlagen hatte, daß er, wenn er, wie es hier der Fall war, angetrunken ist, schnell aggressiv wird und daß er selbst zugegeben hat, er habe die Zeugin Hefe (höchstens) mit der Peitsche gestreift, als er die Zeugin Hof unabsichtlich am Fuß getroffen habe.

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III. Die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung des Angeklagten Sp 1äst keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.

Sarstedt Schmidt _.Schmitt

Börker Herrmann