Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 05.03.1969 – 4 StR 512/68

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

L stR_512/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bandarbeiter Manuel RD au: OD. geboren ar EB 1935 in CE Spanien, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwal: EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

5. September 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu.zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision

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des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Der Angeklagte hat versucht, die 15 Jahre alte Christa KO mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen. Ob es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen ist, hat das Landgericht nicht feststellen können. Das Mädchen hat bis zuletzt versucht, den Angeklagten abzuwehren. Dies war ihm jedoch nicht möglich, da seine Kräfte nachgelassen hatten. Schließlich ließ der Angeklagte von ihm ab.

Diese Feststellungen des Landgerichts lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist und daher nicht wegen versuchter Notzucht bestraft werden kann (§ 46 Nr. 1 SteB). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte an der Vollendung der beabsichtigten Handlung durch Umstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Dagegen, daß er wegen der Gegenwehr des Mädchens nicht zum Ziel kommen konnte, spricht die Feststellung, daß dessen Kräfte nachgelassen hatten. Daß sonstige Umstände die Ausführung der Notzucht verhinderten, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts anscheinend gar nicht in Betracht gezogen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.

NN

Ist der Angeklagte freiwillig vom Versuch der Notzucht zurückgetreten oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, so kommt eine Verurteilung wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht.

Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal