Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 26.02.1969 – 2 StR 579/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 579/68 BESCHLUSS
Ana
in der Strafsache gegen
den Gastwirt Friedrich K B aus KB, Aort geboren am
GE | 925,
wegen Hehlerei
Der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1969 beschlossen:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Gastwirt Friedrich KBwesen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt; seine
Revision wurde am 23. Dezember 1968 als unbegründet verwor-Ten.
Durch - mit dem Urteil verkündeten - Beschluß vom
22. Dezember 1967 hat die Strafkammer die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Verurteilten unter anderem zur Auflage gemacht, in monatlichen Raten von 250.- DM eine Geldbuße von 2 000.- DM zu zahlen. Gegen diese Auflage richtet sich die zugleich mit der Revision eingelegte Beschwerde des Verurteilten, der die Auffassung vertritt, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Geläbuße einen unzumutbaren Eingriff in seine Lebensführung darstelle. Das gemäß § 305 a StPO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der städtischen Baubehörde wird der allgemeine Verkehr von und zu der vom Verurteilten in Köln geführten Gaststätte durch die in
A
deren Nähe errichtete U-Bahn-Baustelle nicht beeinträchtigt. Daß die Errichtung der Baustelle keinen ins Gewicht fallenden Umsatzrückgang zur. Folge hatte, ergibt sich zudem aus den vom Verurteilten vorgelegten Steuerunterlagen (Umsatzsteuerbescheid für 1966 und Umsatzsteuervoranmeldungen für 1968). Die hierin ausgewiesenen Zahlen zeigen zugleich, daß die jetzt vorgetragene Behauptung des Verurteilten, sein Umsatz, nicht aber sein Einkommen betrage monatlich 2 000.- DM, nicht zutrifft.
willms Meyer Henning Müller Baumgarten