Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 25.02.1969 – 1 StR 568/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_568/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Norbert X (iD
geboren ar END '959 in + EEE Ä
wegen Untreue u.a.
Ün
BR
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 6. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,” auch über. die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht 1äßt offen, ob Hg als Käufer des Kipper-Ikw von dem noch bestehenden Eigentum der Firma CD wußte (UA S. 11). Nach den Feststellungen wurde der Restkaufpreis später (von wen?) bezahlt (UA S. 10). Hiernach ist der Vorwurf der Unterschlagung bisher nicht einwandfrei begründet. Da der Angeklagte -— möglicherweise — den Lkw offen als fremde Sache verkaufte, ist nicht sicher, ob er damit die Firma Ca
ausschalten wollte (vgl. hierzu Reichsgericht JW 1917, 366 Nr. 1 und BGHSt 1, 262, 264). Der Schuldspruch kann deshalb insoweit nicht bestehen bleiben.
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Senatspräsident Dr. Hübner Loesdau Pikart ist erkrankt und dadurch verhindert zu unterschrei-
ben. Loesdau
Pfeiffer Zipfel