Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 19.02.1969 – 5 StR 344/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.5_8tR 344/69
| = = BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 2101 086
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Harald S EEE zu: ei: dort geboren amfB '3+',
wegen Gewaltunzucht u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Oktober 1569, an der Veilgenommen haben:
Senatspräsident, Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt :Buhdesrichter Dr.Börker Bündesrichter Herrmann. u. 00 als beisitzende Richter, ‚Staatsanwalt 2 nn als Vertreter der Bundesanwaltöchaft, 'Justizhauptsekretär EEE»
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten. gegen das Urteil
des Landgerichts in Stade vom 19.Februar 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer" trägt, die. Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -.
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‚Gründe.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des. sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsgenäß besetzt gewesen, weil die Schöffen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise durch den. zuständigen Kreistag ausgewählt worden seien, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden, L8 fehlt in der Revisionsbegründung eine ausreichend bestimate Angabe derjenigen Tatsachen, in: denen die Revision den Mangel sieht (53 344 Abs.2 Satz 2. StPo).
2. Die Rüge, ein gegen Landgerichtsrat Bredow gerichtetes Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision teilt entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO weder das Ablehnungsgesuch noch den. „Aurtiekweisungsbeschluß mit.
.§ 244 Abs. 2 StPO ist nicht dadurch verletzt: worden, daß an Strafkammer es unterlassen hat, einen psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit ‘der Zeugin Chrisva Lüdtke zu hören. Christa L. war zur Zeit ihrer 'Vernehmung vor der Strafkammer 20 Jahre alt. Besondere Umstände, die es den Tatrichter hätten aufdrängen müssen, bei einer Zeugin dieses Alters einen Sachverständigen über ihre Glaubwürdigkeit zu hören, sind weder der Revisionsbegründung zu entnehmen noch sonst ersichtlich,
4. Auf UA S.25 heißt es u.a.: Es sei auch kein vernün!-- tiger Grunä ersichtlich, warum Christa LBB eine üerartige Geschichte erfunden haben sollte.
: Wenn die Sträfkammer, wie ‘die Revision meint, hiermit ‚wirklich hätte zum Ausdruck bringen wollen, es gäbe. keine verständliche Erklärung dafür, warum.Christa .L.: wahrheitswidrig:. behauptet hätte, sie habe.die unzüchtigen Handlungen mit dem Angeklagten Saw nicht freiwillig,: sondern gezwungen vorgenommen,.wären die: Urteilsausführungen allerdings bedenklich," weil eine verständliche Erklärung hier! x auf der.Hand liegt. Sie.ist für. die. Aussage der Christa !. in der Hauptverhandlung. im vorliegenden: Verfahren darin
zu finden, daß Christa. L, .sich bereits durch ihre Bekundung in der Strafsache gegen WEB una Ste entsprechenä festgelegt hatte, und für ihre Bekundung in der letztgenannien Strafsache darin, daß ihr dort vorgeworfen worden. war, sich nahezu wahllos Männern zum Geschlechtsverkehr hingegeben zu ‚haben. © .: .i
Die von:der:. Revision beanstandete Urteilsstelle ist aber ersichtlich anders gemeint. Sie befindet sich in einen Teil der Urteilsgründe, der sich mit der den Angeklagten SCHE veiastenden Beweistatsache befaßt, daß er schon einmal eine Tat: begangen hatte, die mit der von. der Zeugiu Christa IP bekundeten auffallende. Ähnlichkeit aufweist, Das Urteil. schildert: diese. frühere Tat des Angeklagten Sn auf UA 8.3 bis 4, Danach hatte SB am 22. Juni 1964, also ca. 2 Jahre vor der neuen Tat, zusammen mit Utecht ein anderes Mädchen (Angela MW) derart zur Unzucht genötigt, daß er es — ähnlich wie: im vorliegenden: Rail. - an einer einsamen Stelle, an die er. es mit einem. Pkw gebracht hatte, durch Gewalt und. Drohungen: veranlaßte,.:erst an seinem (und dann an Utechts) Geschlechtsteil: bis zum. Bamenergüuß zu . onanieren.: Das. Urteil meint mit dem von der Revision bean-
' standeten ‘Satz auf UA S.25 ersichtlich nur, :es':gäbe. keine ‚verständliche Erklärung dafür, inwiefern 'Christa I, „wenn sie die Unwahrheit gesagt hätte, ausgerechnet. einen
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Vorgang 'bekundete, der eine solche Ähnlichkeit mit der früheren Tat des Angeklagten SW aufweist. Dafür spric:;;; außer dem-bereits. erwähnten Zusammenhang, in welchem der beanstandete Satz steht, daß es unmittelbar vorher heißt: "Beide Taten weisen auffallende Parallelen auf." und anschließend gesagt wird: "Hinzü kommt, daß Christa Lime bei-ihrer Zeugenbeküundung in dem Verfahren gegen VW un: StB noch nichts davon wusste, dass der Angeklagte in ganz ähnlicher ‘Weise schon einmal.eine Straftat .begangen hatte." So verstanden kann jene Urteilsstelle:aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
5. Die Revision sieht einen weiteren rechtlichen Mangel des Urteils darin, daß das: Urteil sich zwar auf UA 5.16 bis 26 sehr ausführlich mit den gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christa I sprechenden Umständenauseinandersetzt, aber an keiner Stelle erkennen läßt, daß: das Landgericht
‘Überlegungen darüber angestellt hat, ob die Aussage der Zeugin
im vorliegenden Verfahren nicht vielleicht auch deshalb angezweifelt werden könne, weil die Zeugin .sich durch ihre Bekundungen in dem Verfahren gegen U una Step, das noch nicht auf eine Bestrafung des Angeklagten Se =+- zielte, festgelegt hatte und sich bei einer Änderung der Bekundung der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus-- gesetzt hätte. En ..
Auch dieser. Einwand ist unbegründet. Das Urteil stellv auf UA S.11 ausdrücklich fest,.daß! die Zeugin Christa Le bei ihren Bekündungen in dem Verfahren gegen Utecht und StB sen vortarı SCHE im wesentlichen so geschilders : hat wie im vorliegenden Verfahren; Daß die Strafkammer.dies und die oben dargelegten möglichen Folgen hieraus bei der Beweiswüräigung übersehen hätte, hält der. Senat für ausgeschlossen, In:den. Urteilsgründen. hierüber etwas. zu sagen, war die Strafkammer rechtlich nicht verpflichtet.
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6. Es ist weder verfahrensrechtlich noch sachlichrechtlich zu beanstanden, daß das Urteil die Feststellung, Christa IM nare uw nicht mit in ihr Zimmer genommen und auch nicht mit ihm geschlechtlich verkehrt, nicht näher begründet.
7. Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer Aussagen der Frau Dr. Re 1: Zeugenaussagen verwertet hat (UA S.13,21). Ein Rechtsmangel, welcher der Revision zum Erfolge verhelfen könnte, ist dem nicht zu entnehnen.
8. Was die Revision zur Rechtfertigung ihrer Verfahrens-- und Sachrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben,
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Herrmann