Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 04.02.1969 – 1 StR 432/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 432/68 URTEIL HL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Günter r GE :.:: >. dort geboren am au 1927,

wegen Gewaltunzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Fikart Bundesrichter Dr. Ffeifier Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in ser Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom

3. April 1968 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem

4. April 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

A

- 3 - fd

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 2 StGB beurteilt. Es hat ihn wegen Gewaltunzucht an einem Kind in Tateinheit mit Körperverletzung (unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und einer Woche Zuchthaus verurteilt, sowie gegen ihn die Sicherungs-

verwahrung angeordnet.

Dagegen richtet sich seine Revision mit der Sachbeschwerde. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.

Der Schuldspruch ist einwandfrei. Die Revision wendet sich denn auch nicht besonders hiergegen. Ihre Angriffe betreffen den Strafausspruch, insbesondere die Anwendung der § 8 20 a Abs. 2 und 42 e StGB. Aber auch insoweit ist ein Rechtsfehler des Tatrichters nicht ersichtlich.

Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß bei Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB auch Taten herangezogen werden können, die, für sich betrachtet, nicht sehr erheblich sind. Hierzu kann auf die Entscheidung BGH NJW 1964, 115, 116 Nr. 19 verwiesen werden, die das Landgericht vor Augen gehabt hat (S. 11 UA).

Der Tatrichter hat u.a. ausgeführt, den insgesamt gewürdigten vier Taten (I 2 d-f und dem jetzt abgeurteilten schweren Übergriff gegenüber der 7-jährigen Martina, S. 3-5 UA) liege ein sadistischer Zug zugrunde (S. 12 UA). Dies ist jedoch nicht im technischen Sinn gemeint, wie die übrigen Darlegungen (S. 11-14 UA) zeigen. Entscheidend war für den Tatrichter die "dominante Aggressivität" des Angeklagten, die sich in all diesen Straftaten gezeigt hat. Daß von diesen vier Taten

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nur zwei Dexualverkrechen darstellen, steht der Beurteilung als gef. Gewohnheitsverbrecher hier nicht entgegen. Denn der Tatrichter legt dar, der Angeklagte habe in allen diesen Fällen "Gewalt vor Recht und Ordnung" gehen lassen (S. 11 UA; BGHSt 16, 297 ff).

Die verhängte Zuchthausstrafe ist zwar hoch. Aus Rechtsgründen ist sie jedoch nicht angreifbar. Dasselbe gilt von der angeordneten Sicherungsverwahrung. Das Landgericht hat die Gefährlichkeit des Angeklagten auch für die Zeit der Entlassung aus der Strafhaft bejaht (S. 14 UA). Dagegen wendet sich die Revision vergebens. Der Angeklagte ist 1927 geboren. Die Annahme der Strafkammer, daß auch nach Strafverbüßung ein Nachlassen der Aggressivität des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Ein Rechtsfehler tritt in

dieser Prognose nicht zutage.

Demnach ist die Revision, gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts, als unbegründet zu verwerfen.,

Seitbert Loesdau Pikart

Pfeiffer Bundesrichter Zipfel ist durch Erkrankung verhindert zu unterschreiben.

Seibert