Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 30.01.1969 – 4 StR 256/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 ORG BUNDESGERICHTSHOF

StR 256/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Chemiewerker Ernst WED zu: CAD, dort geboren am EEEED 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kind u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 6. August 1969 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Januar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, dem Angeklagten für immer keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Insoweit werden auch die Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Im übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft

seit dem 31. Januar 1969, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründes

1. Das angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand haben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für immer entzogen worden ist. Zwar ist die Entscheidung über die Entziehung

-3.- der Fahrerlaubnis und die Emtziehung des Führerscheins als solche nicht zu beanstanden. Sie wird insoweit von der zwar kurzen aber zutreffenden Begründung des Urteils getragen. Jedoch begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit, die lediglich mit der Schwere des Versagens des Angeklagten begründet ist, rechtlichen Bedenken. Für die Dauer der Sperrfrist sind nicht der Grad des Verschuldens des Angeklagten und die Schwere der Tatfolgen entscheidend; es kommt vielmehr darauf an, wie lange der Täter voraussichtlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein wird (BGH VRS 20, 430; 21, 262, 263; 23, 438). Nach Ansicht des Landgerichts wird die Verbüßung der Zuchthausstrafe von vier Jahren "auf den Angeklagten eine heilsame und erzieherische Wirkung ausüben ...., so daß er in Zukunft nicht mehr in einschlägiger Weise straffällig werden wird" (UA 28). Zu diesen Ausführungen steht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit in Widerspruch.

2. Im übrigen ergibt eine Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Spiegel