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BGH Urteil vom 29.01.1969 – 5 StR 311/69

5. Strafsenat

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5_ StR 311/69

“2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maurer Klaus W > au: Ow, dort geboren an EB : >35,

wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls

. —.2-

Der 5. Strafsenat des: Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26 ‚August 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt-Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter .. Herrmann . als -peisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr >

als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ip au En

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär RE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten Wo wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 29.Januar 1969 oo.

a) im Falle II/2 der Urteilsgründe

(Einkaufszentrum MEEEEEEn m, .— b) in allen Strafaussprüchen einschließlich des Maßregelausspruchs 'nach 8§ 42. n, n StGB

mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben. .

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

''3,"]m Uhfang der Aufhebung wird die Säche an eine andere Strafkammer'des Landgerichts’ zurückverwiesen, die auch über die Kosten

des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

= Von Rechts. wegen -.

- 3 -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. 1. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die

Verurteilung de® Angeklagten in den Fällen at und 11/3

der Urteilsgründ® richtet.

a) Das Landgericht hatte, bei dem’ Ergebnis der Beweisaufnahme in Falle 11/3 keinen Anlaß, von sich aus die Fhefrau des Angeklagten und dessen Mitfahrer darüber zu daß der Angeklagte am 10.Januar 1968 eine ermüdende

hören, n den Harz unternommen habe. Der Angeklagte

Autofahrt i hatte nach seiner eigenen Darstellung die vier Tat-

genossen in der Nacht zum 11.Januar 1968 nach Hamburg ß die. Ehefrau und der Fahrtbegleiter vom

gefahren. Daß. 10. Januar irgend etwas darüber bekunden konnten, wie sich

der Angeklagte zur hauptet auch die Revision nicht.

Tatzeit am Tatort verhalten habe, be-

p) Auch eine Verletzung des sachlichen Rechts ist in den Fällen II/1 und 11/3 nicht erkennbar. Was die

Revision zur Ergänzung der Sachrüge. ausführt, um eine

Verletzung de8 Satze 1äuft auf unzulässi8® Angriffe gegen die tatrichterliche

Beweiswürdigun hinaus. Das Landgericht hat die Möglichkeit, daß die Mitbeschuldigten den Angeklagten früher zu

Unrecht belastet hab sie ausdrücklich ausgeschlossen.

" s "in:dubio pro reo" aufzuzeigen,

en könnten, nicht übersehen; es hat

2, Dagegen greift die zum Falle II/2 der Urteilsgründe erhobene Aufklärungorüge durch.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe sich an dem Einbruch beteiligt und die Beute anschließend gemeinsam mit einem anderen zu einem Hehler gebracht.

-4-

-4A-

Die. Strafkammer stützt sich insoweit ausschließlich auf die Angaben der Tatgenossen. FEED und u] bei deren kriminalpolizeilichen und richterlichen Vernehmungen vom 18. und 19.Januar. 1968 (UA 5.6). In beiden Vernehmungen hatte aber File im Gegensatz zu FE nicht den Angeklagten, sondern den "uns bekannten Christian Wulf" als Absatzhelfer bezeichnet (Bd.I 5.68,

83 Rd.A.).

Mit Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer diese Unstimmigkeit in den Angaben der beiden Tatbeteiligten nicht auf sich beruhen lassen durfte. Es hätte den Ankäufer des Diebesgutes (es handelte sich um den aus Bd.I S.137, 138 d.A. bekannten Zimmermann Karl-Heinz HA) 215 Zeugen darüber vernehmen müssen, ob eine der beiden Personen, denen er einen größeren Posten Zigaretten abgenommen hatte, der Angeklagte war.

Auf der unterlassenen Beweiserhebung kann die Verurteilung des Angeklagten im Falle II/2 der Urteilsgründe beruhen. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer dem Angeklagten in diesem Falle auch sonst geglaubt hätte, wenn seine Einlassung, er habe die Beute nicht abgesetzt, vom Aufkäufer bestätigt worden wäre.

3. Die Höhe der Strafe im Falle II/2 der Urteilsgründe zwingt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und des Maßregelausspruchs.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

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In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen

in.den Fällen 11/1 und 11/3 zugrunde liegen, zu verlesen.

Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

euiait „Schmidt .. .Siemer

Schmitt Herrmann