Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 24.01.1969 – 4 StR 543/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2128 047

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Georg aus ME geboren m EEE 1914 in TUNER,

wegen Beleidigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Landgerichtsretiii dei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. (up. GENRE: als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom

9. Mai 1968 wird verworfen. Jedoch wird die Kostenentscheidung dahin ergänzt,

daß die ausscheidbaren Kosten der Landeskasse zur Last fallen, soweit der Angeklagte freigesprochen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Er

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beleidigung zu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

§ 358 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Januar 1967 nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, sondern wegen Verletzung des sachlichen Rechts bei der Anwendung des 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt. Nur insoweit war das Landgericht an die Rechtsansicht des Senats gebunden. Die Empfehlungen für das weitere Verfahren im letzten Absatz des Urteils des Senats vom 28. Juli 1968 hatten keine das landgericht im Sinne des § 358 Abs. 1 StPO bindende Wirkung.

Auch gegen die Vorschriften über die Behandlung von Beweisamträgen und die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts hat das Landgericht nicht verstoßen. Der Verteidiger des Angeklagten hatte in seinem Schlußvortrag hilfsweise beantragt, drei frühere Lehrer und die Eltern der Ulrike BB darüber zu vernehmen, daß Ulrike seinerzeit den Lehrern von ihrem Erlebnis mit dem Angeklagten berichtet habe, jedoch nur von dem Vorzeigen der Hefte mit Bildern nackter Menschen, daß dies lange Zeit vor der Anzeige der Schule gewesen sei und daß die Schule damals keine Anzeige erstattet habe, weil man Ulrike aus persönlichen und sachlichen Gründen nicht geglaubt habe. Die Eltern sollten bekunden, daß Ulrike entgegen ihrer

Aussage in der Hauptverhandlung ihnen in den ersten beiden Tagen nach dem Vorfall nichts von einem eigenen Erlebnis mit dem Angeklagten berichtet und mit ihrem Vater überhaupt nie darüber gesprochen habe. Das landgericht hat die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und die Beweiserhebung abgelehnt. Damit hat es die Beweisamträge dem Gesetz entsprechend und vollständig beschieden. Seine Feststellungen befinden sich in Einklang mit der Wahrunterstellung. Darin, daß es aus den unterstellten Tatsachen nicht den Schluß gezogen hat, die Zeugin Ulrike Bo |] sei insgesamt unglaubwürdig, liegt kein Verstoß gegen die Wahrunterstellung. Insoweit unterlagen die Tatsachen seiner freien Beweiswürdigung. Das Landgericht hat die Beweisamträge, insbesondere den auf die Vernehmung der Lehrer gerichteten, auch nicht mißverstanden. Der Verteidiger

des Angeklagten hatte schon in der ersten Hauptverhandlung vom 24. und 25. Januar 1967 die Vernehmung der Lehrer u.a. zum Beweise dafür beantragt, daß damals die Schule deswegen nichts gegen den Angeklagten unternommen habe, weil die minderjährigen Schülerinnen in der Pubertät standen und

zu phantastischen Angaben und Darstellungen neigten und man deshalb ihren Angaben nicht traute. Diesen früheren Beweisamtrag konnte das Landgericht zur Ermittlung des Sinnes des in der erneuten Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrages heranziehen. Es konnte daher davon ausgehen, daß die Lehrer seinerzeit nicht aus Gründen, die in der Persönlichkeit der Ulrike BB 1agen, sondern aus allgemeinen aussagepsychologischen Erwägungen von einer Anzeige abgesehen haben. Diese allgemeinen Bedenken sind aber nunmehr durch die Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen ausgeräumt. Irgendwelche besonderen persönlichen Eigenschaften der Zeugin, die die Lehrer veran-

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-24/4-str-543-68#rd_8

laßt haben könnten, ihren Angaben zu mißtrauen, hat der Angeklagte auch in der neuen Hauptverhandlung nicht behauptet. Nach allem ist das Landgericht mit der Wahrunterstellung nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn des Beweisamtrages gerecht geworden.

Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Revisionsbegründung läßt weder erkennen, welche weiteren Ungenauigkeiten in den Aussagen des Kindes, außer den sich aus der Wahrunterstellung ergebenden, eine Vernehmung der Eltern zu Tage gefördert hätte, noch, daß bestimmte dem Landgericht bekannte Tatsachen die Erwartung gerechtfertigt hätten, die Vernehmung der Lehrer und der Eltern werde noch andere für die Entscheidung erhebliche Tatsachen ergeben.

Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat die festgestellten Handlungen des Angeklagten im Ergebnis rechtlich zutreffend als Beleidigung der Ulrike Bw zewertet. Das Vorzeigen an sich nicht unzüchtiger Lichtbilder nackter Menschen enthält zwar auch gegenüber einem zwölfjährigen Mädchen nicht schlechthin eine Kundgebung der Mißachtung oder der Geringschätzung. Es kommt vielmehr auf die äußeren Umstände und die Beweggründe des Täters an. Eine Beleidigung kann in einer solchen Handlungsweise insbesondere dann liegen, wenn dem äußeren Tun des Vorzeigens der Bilder eine schamverletzende geschlechtliche Beziehung anhaftet (BGHSt 1, 288; GA 1963, 50). Dies war nach den Feststellungen hier der Fall. Der Angeklagte stand zu dem Mädchen und seinen Eltern in keinen näheren verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen.

Die Bilder hat er ihm nicht gezeigt, um ihm die Schönheit gut gebauter menschlicher Körper vorzuführen oder Verständnis für die Bestrebungen von Freikörperkulturvereinigungen zu wecken, sondern aus geschlechtsbezogenen Beweggründen, wie sein weiteres Verhalten zeigt. Der Zusammenhang ergibt deutlich, daß er mit dem Vorweisen der Bilder bezweckte, die geschlechtliche Neugier des Kindes zu wecken und es auf die nachfolgenden Berührungen vorzubereiten. Das Landgericht hat allerdings die Aufforderung zum Betrachten der Bilder und die körperliche Berührung unabhängig voneinander rechtlich gewürdigt und so ein einheitliches Geschehen auseinandergerissen. Damit ist es dem Sachverhalt zwar nicht gerecht geworden, trotzdem ist es aber zu einem rechtlich zutreffenden Ergebnis gelangt. Betrachtet man das Vorgehen des Angeklagten als eine natürliche Einheit, so wird sein ehrverletzender Charakter deutlich. Ihm war es klar, daß das Kind die Bilder nicht unter ästhetischen Gesichtspunkten betrachten würde,

er verfolgte damit vielmehr eindeutig eine geschlechtliche Zielrichtung. Daß das Mädchen an den Bildern möglicherweise Gefallen fand, steht der Annahme einer Beleidigung nicht entgegen (BGH GA 1963, 50). Zum inneren Tatbestand enthält das Urteil keine näheren Ausführungen. Das festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere seine abschließende Bemerkung zu Ulrike EP, sie

solle sich nicht so anstellen, davon bekomme man kein Kind, läßt jedoch zweifelsfrei erkennen, daß er sich

des ehrverletzenden Charakters seiner Handlungsweise bewußt war.

Das Landgericht hatte den Angeklagten bereits in dem Urteil vom 25. Januar 1967 teilweise freigesprochen und

die ausscheidbaren Kosten insoweit der Landeskasse auferlegt. Dieser Freispruch und die dazugehörige Kostenentscheidung sind rechtskräftig. Der Senat hat übersehen,

im Urteil vom 28. Juli 1967 das erste Urteil des lLandgerichts insoweit ausdrücklich aufrecht zu erhalten. Um

der Klarheit willen ist es daher angebracht, nochmals ausdrücklich auszusprechen, daß die Kosten des Verfahrens, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, der Landeskasse zur Last fallen.

Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal