Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 21.01.1969 – 5 StR 730/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
44. BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Büchsenmachermeister Otto SED zu: me. geboren an 1920 ir rugp (GENRE ) ‚
wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach « Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21.Januar 1969 einstimmig gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Sup wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.Juli 1968
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte SEE wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem Vergehen nach § 5 Abs.1 Nr.2 in. Verbindung mit § 36 Abs.1 Nr.2 | des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968.. in Tateinheit mit fortgesetzten vergehen nach den 8§ 11,26 Abs.1 Nr.1 des Waffengesetzes vom 18.März 1938 ver-
‚ urteilt ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen. Feststellungen aufgehoben. °
II. Die’weitergehende Revision wird gemäß dem Antrage des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die. Sache‘ an eine andere Kammer des Landgerichts - in Hamburg zurückverwiesen, die auch ° über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Die Sachrüge führt gemäß § 354a StPO zu einer
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Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn soweit der Angeklagte dem Zeugen Schnitzler Beihilfe dazu geleistet hat, ohne Erlaubnis mit Waffen zu handeln, ist nach § 2 Abs.2 Satz 2 StGB das Bundeswaffengesetz vom 14.Juni 1968 (BGBl 1 633) zu berücksichtigen. Es ist nach seinem § 44 Satz 1
am 1.Dezember 1968 in Kraft getreten und 1äßt in § 36 Abs.1 Nr.2 für ungenehnigten Waffenhandel nur noch eine Höchststrafe von zwei Jahren Gefängnis zu. Das Waffengesetz vom 18.März 1938 äroht in s 26 Abs.1 Gefängnis bis zu drei Jahren an.
Soweit sich der Angeklagte Schlüter durch die Abgabe von Waffen und Munition nach den §§ 11,26 Abs.1 Nr.1 des Waffengesetzes vom 18.März 1938 strafbar gemacht hat, gelten diese Bestimmungen fort. Da Tateinheit mit der Beihilfe zum ungenehmigten Waffenhandel vorliegt, bleibt es zwar richtig, daß das Landgericht die Strafe dem § 26 Abs.1. des Waffengesetzes vom 18.März 1938 entnommen hat. Es kann dabei aber zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt haben, daß auch für das Vergehen Schnitzlers, das der Angeklagte gefördert hat, die Strafdrohung von Gefängnis bis zu drei Jahren galt. j
In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuläspruch
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zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.
Sarstedt Schmidt Siemer
Dr.Börker Herrmann