Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.01.1969 – 5 StR 688/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
W-"* BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Gastwirt Edgar Fr EB u: Ze, dort geboren am Es : 9:0,
2. den Autoverkäufer Helmuth MB zus SEE,
dort geboren am EB ' 925,
3. den Verkaufsleiter Gerhard WB zu: To dort geboren am EEE 935,
- Sachbezeichnung: Soost u.a. -
wegen gemeinschaftlichen Betruges
für
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter . Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter . Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt um u: GEM
als Verteidiger des Angeklagten
Justizhauptsekretär, GEEEED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Tue, MD una vg gegen das Urteil Ges Land-
gerichts in Berlin vom 22.Mai 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte WEB leitete die Verkaufsabteilung des Kraftwagenhändlers Hp in BEE. Die Angeklagten Fr nr: VE gehörten zu üen Angestellten Has, die gegen festes Gehalt und Provision neue Opel-Kraftwagen verkauften. Die Käufer wollten oft einen gebrauchten Kraftwagen zu einem möglichst vorteilhaften Preise in Zahlung geben. Wie das Landgericht feststellt, bewilligten dann Trip, "Bund ürei andere Angeklagte, die keine Revision eingelegt haben, in vielen Fällen im Einvernehmen mit dem Angeklagten Wg> dem Kunden mündlich zum Schein den geforderten Preis für seinen alten Kraftwagen, setzten jedoch heimlich etwas anderes in den schriftlichen Kaufvertrag über den neuen Opel-Wagen. Dort: schrieben sie entweder, das Alte Fahrzeug werde für den genannten Preis "zum Verkauf übernommen",oder sie vermerkten, es werde "voll zur Haustaxe in Zahlung genommen". Vertragspartner, denen das auffiel, beschwichtigten sie durch die unwahre Erklärung, diese Wendungen bedeuteten in der "Haussprache" der: Firma H@EB dasselbe, wie mündlich vereinbart worden war. Die auf diese Weise getäuschten Kunden mußten später den gekauften neuen Opel-Wagen in voller Höhe bezahlen und erhielten für ihr altes Fahrzeug. entweder den nachträglich geschätzten Wert oder den Verkaufserlös nach Abzug einer Provision. Einzelne Kunden nahmen ihre gebrauchten Wagen wieder an sich, nachdem diese ‚längere Zeit hindurch nicht verkauft worden waren,
Das Landgericht verurteilt die Angeklagten wegen Betruges, und zwar Fra in 11, Min 9 und wog in 24 Fällen.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
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1. Ihnen ist allerdings zuzugeben, daß die Rechtsausführungen der Strafkammer über den Vermögensschaden
unrichtig sind.
a) Er kenn nicht darin gesehen werden, daß die Kunden, deren gebrauchte Wagen nach dem schriftlichen Vertrage nur zum Verkauf übernommen worden waren, Gefahr liefen, "Eigentümer z we i er Fahrzeuge zu werden, für die sie keine Verwendung hatten". Auch für die Vertragspartner, deren altes Fahrzeug nach dem schriftlichen Vertrage zur Haustaxe in Zahlung genommen worden war, lag ein Vermögensschaden im Sinne des § 265 StGB nicht in dem "Risiko, daß eine Schätzung des Fahrzeugs einen geringeren Wert ergab als er. den Kunden zugesichert worden war" (UA S.123). Denn: die Forderung auf Erfüllung des Vertrages, in dessen Abschluß der Betrug liegen soll, die also erst durch diesen Vertrag entstanden ist, zählt nicht zu dem Vermögen, das. § 263 StGB schützt. Zum Tatbestand des Betruges gehört vielmehr, daß der Getäuschte aus dem Bestande, den sein Vermögen vor. der Täuschung hatte, durch den Vertrag mehr weggibt, als. er zurückerhält. Das führen die Revisionen mit Recht aus.
b) Trotzdem liegt das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nach dem festgestellten Sachverhalt vor. Wie aus den Feststellungen des Landgerichts über die Vorgeschichte der Taten und die Beweggründe der Angeklagten hervorgeht, konnte der Besitzer eines gebrauchten Kreftwagens diesen zur Tatzeit in Berlin regelmäßig vorteil-. hafter als auf dem Gebrauchtwagenmarkt dann verwerten, wenn er ein neues Kraftfahrzeug kaufte und dabei das alte in Zahlung gab. Er hätte dann die Möglichkeit, sich den Händler auszusuchen, der, um einen neuen Wagen zu verkaufen, für den gebrauchter das meiste bot. Dabei kam dem Kunden der wachsende Wettbewerb unter den Kraftfahrzeughändlern zugute (UA S.12/13). . -5_
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Bei dieser Marktlage in Berlin hatte ein gebrauchter Wagen in der Hand jemandes, der ernstlich einen neuen kaufen wollte, als möglicher Tauschgegenstand bei einem solchen Geschäft einen objektiven "Tauschwert", der regelmäßig höher war als der Preis, der für ihn erzielt wurde, wenn er für sich. allein abgeschätzt oder zum Verkauf gegeben wurde (Gebrauchtwagenmarktpreis).Jener Tauschwert ergab sich nicht etwa einfach aus den Fordcrungen der Kunden, die die Angeklagten Trw und vr. mündlich zum Schein bewilligten, sondern er entsprach dem redlich auszuhandelnden Preise, zu dem die Firma Hesse oder ein anderer Kraftwagenhändler den alten Wagen in Zahlung genommen hätte, um zugleich den neuen zu verkaufen. Die Besitzer der alten Kraftwagen, deren "Tauschwert" ein gegenwärtiges geldwertes Gut wer, wurden durch Täuschung veranlaßt, schriftliche Verträge abzuschließen, nach denen ihnen nur der regelmäßig geringere Gebrauchtwagenmarktpreis zufloß. Sie hatten überdies in den Fällen, in denen ihr alter Wagen nach dem schriftlichen Vertrage nur zum Verkauf übernommen wurde, den Nachteil, daß ungewiß war, .‚wann.er verkauft werden konnte. .
Auf diesen Vermögensschaden erstreckte sich auch der Vorsatz der Angeklagten. Denn nach den Feststellungen wollten sie durch ihre Täuschungsmanöver die Kunden gerade um den Vermögensbestandteil, der hier der "Tauschwert" des alten Fahrzeugs genannt wird, bringen und sie mit der Aussicht auf den Gebrauchtwagenmarktpreis abspeisen.
Der Vermögensschaden wurde zwar in den Fällen, in denen später ein Preis erzielt. wurde, der den "Tauschwert" deckte, nachträglich ausgeglichen. Das ändert aber nichts daran, daß der .Tatbestand des Betruges schon mit dem Abschluß des Vertrages erfüllt war.
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2. Der Verteidiger des Angeklagten Wahn hatte hilfsweise beantragt, einen Wirtschaftssachverständigen darüber zu vernehmen, daß die Firma He im Jahre 1965 im Gebrauchtwagengeschäft einen wirtschaftlichen Verlust erlitten habe. Das ist jedoch, wie sich aus den Ausführungen unter Nr.?i ergibt und auch das Landgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat (UA S.127), für das Merkmal des Vermögensschadens unerheblich. Die Rüge, die sich gegen die Ablehnung des Antrages richtet, hat daher keinen Erfolg.
53. Soweit die Revision des Angeklagten We geltend macht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, und soweit sie sich dagegen wendet, daß die Strafkammer nicht Beihilfe, sondern Mittäterschaft und statt einer fortgesetzten mehrere selbständige Handlungen angenommen hat, ist sie offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
Dr.Börker Herrmann