Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 17.01.1969 – 2 StR 609/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Nuss. . 2091 104 pn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 609/68 URTEIL 4:

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Egon Günter Horst W ED, onne festen Wohnsitz, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am

EEE 1923 in zu,

wegen schweren Diebstahls i.R.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1969,an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Juni 1968 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-

kasse.

Von Rechts wegen

T

eignungsabsicht des Angeklagten für widersprüchlich und macht geltend, die Strafkammer habe diesen Begriff verkannt. Auch wenn sich der Angeklagte verhaften lassen wollte, habe die Absicht bei ihm bestehen können, sich den Radioapparat zuzueignen. Das Bestreiten des Angeklagten

der Polizei gegenüber, den Apparat rechtswidrig erlangt

zu haben, zeige, daß er es zumindest dem Zufall überlassen habe, ob der Eigentümer das Gerät wiederbekomme. Außerdem hätte das Gericht, wenn es schon den Diebstahl verneinte, das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 145 d StGB prüfen müssen.

Das festgestellte Verhalten des Angeklagten kann zwar als widersprüchlich angesehen werden. Die Urteilsfeststellungen sind es aber nicht. Wenn sich die Strafkammer bei der Würdigung des Beweisergebnisses von einer Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht überzeugen konnte, so liegt dies auf dem der revisionsgerichtlichen Nachprüfung verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Feststellung. Rechtsfehler bei der Würdigung des Beweisergebnisses sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die von der Revision besonders bezeichneten Umstände nicht übersehen. Ebensowenig bestehen Anhaltspunkte für eine Verkennung des Zueignungsbegriffes durch die Strafkammer.

Der Sachverhalt läßt auch keine Verurteilung des An-

“f

geklagten wegen Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145 d StGB

zu. Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls nur mangels Beweises nicht verurteilt. Die Möglichkeit einer Verurteilung auf

wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Vortäuschens einer Straftat ist nach den in BGHSt 9, 390 näher dargelegten Grundsätzen nicht gegeben.

willms Meyer Henning Müller Baumgarten