Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 10.01.1969 – 2 StR 657/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2091 017 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 657/68 BESCHLUSS
, ir:
in der Strafsache
gegen
den Schrotthändler Günter August W ww zus
ww; iort geboren an 935,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz von 15. Juli 1968 im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen, nämlich seiner 8 Jahre alten Stieftochter, in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Hingegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg.
Die Strafkammer hat das Vorliegen mildernder Umstände u.a. deshalb verneint, weil es sich nicht um ein einmaliges Ausgleiten handle, sondern um auf die Dauer bezogene unzüchtige Handlungen. Es ist unklar, was hiermit gemeint ist. Wollte die Strafkammer etwa, was nicht auszuschließen ist, sagen, der Angeklagte habe auf dauerhafte unsittliche Beziehungen hingesteuert,. so wäre das mit der Sachverhaltsschilderung, insbesondere dem festgestellten zeitlichen Abstand der beiden Taten von mehr als einem halben Jahr
nicht vereinbar. Bedenklich ist ferner - jedenfalls bei der ersten Tat - die Nichtberücksichtigung der erheblichen alkoholischen Beeinflussung mit der Begründung, der Angeklagte habe gewußt, daß er in der Trunkenheit
zu Exzeßtaten neigte. Die beiden im Urteil geschilderten, offenbar nicht besonders schwerwiegenden Vorfälle (einmalige Handgreiflichkeiten gegen die Ehefrau und Drohung, die Stallhasen abzuschlachten) lassen noch nicht den Schluß zu, daß der Angeklagte auch befürchten mußte, ein Sittlichkeitsverbrechen an seiner Stieftochter zu begehen.
willms Börtzler Meyer
Henning Müller