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BGH Entscheidung vom 20.12.1968 – 1 StR 584/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

Sohn,

in der Strafsache

gegen

den Dreher Maximilien VD zus Tu; sort geboren am EEE 9,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Dezember 1968 einstin-

mig gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Juli 1968

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt ist,

2. im Strafausspruch zu diesem Fall und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat im Falle II 5 einen schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB angenommen, weil der Angeklagte sich zur Nachtzeit in die Wohnung, in der er den Diebstahl beging, eingeschlichen habe. Einzelheiten über die

vom Angeklagten gegen das Entdecktwerden getroffenen Vorsichtsmaßregeln teilt das Urteil jedoch nicht mit. Das wäre aber erforderlich gewesen, um die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB zu rechtfertigen (BGHSt 14, 198, 199). Auch die Annahme der Nachtzeit begegnet Zweifeln. Der Schuldspruch muß daher entsprechend geändert werden. Zugleich unterliegt der Strafausspruch zum Fall II 5 sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung.

Im übrigen läßt das Urteil an Hand der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.

Hübner Loesdaau Pikart

Pfeiffer zipfel