Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 17.12.1968 – 5 StR 660/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 660/68
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rohrleger Gerd-Michael K ED zu: cm, geboren an EEE 1544 in nei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
-2_
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
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Sitzung vom 17. Dezember 1968, an ‚der teilgenommen haben:
Senstepräsident; Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, ' Bundesrichter . Schmidt ‚Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker ‚Bundesrichter, Herrmann als beisitzende Richter,
Bunde sanwalt Dr ‚REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
_ Rechtsanwalt Dr. au
als Verteidiger,
_ Justizhauptsekretär m
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für ‘Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 6,Mai. 1968 im Gesamt- : strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. .: .. ' nt en
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“Die weitergehende Revision "wird verworfen.
Im Umfange ‘der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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:Grün-de'
1. Vergeblich macht die Revision geltend, das Landgericht habe übersehen, daß in den Fällen 3. bis 6 Fortsetzungszusammenhang vorliege.
Allerdings äußert sich das Urteil hierzu nicht ausdrücklich. Auch trifft zu, daß der Beschwerdeführer die Taten 3 bis 6 in derselben Nacht und in derselben Stadt begangen hat, Darüber hinaus besteht indes kein Anhalt für eine fortgesetzte Tat. ' Vielmehr ergibt der Urteilszusammenhang, daß der Angeklagte hier (und auch sonst) nicht mit Gesamtvorsatz, ‘sondern nur auf Grund des allgemeinen Entschlusses gehandelt hat, bei sich bietender Gelegenheit eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen. Das aber reicht zur Begründung einer Tortgesetzten Handlung nicht aus.
2. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Gesamtstrafe greifen nicht durch. Diese Strafe brauchte nicht näher begründet zu werden (BGHSt 8,205,210/211).
Auf: die: allgemeine: Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, daß die Einzelstrafen des Urteils vom 2.Mainicht in die . Gesamtstrafe hätten einbezogen werden dürfen, weil dieses Urteil noch nicht rechtskräftig war (BGH LM Nr.2 zu § 79 StGB; auch die Entscheidung OLG: Frankfurt in NW 1956,1609 besagt nichts > anderes). ‚ob es inzwischen rechtskräftig geworden ist,
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weiß der Senat nicht. Sollte es bis zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe rechtskräftig werden, so würde einer Einbeziehung seiner Einzelstrafen nichts mehr im Wege stehen (BGH IM Nr.7 zu § 79 StGB).
Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Herrmann