Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 13.12.1968 – 4 StR 433/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 089 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 433/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Fuhrunternehner Adolf U a] aus SED, Kreis TO, zevoren ar EEE 1933 in OD, “reis Ti,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. .Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter : Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > nn -als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. April 1968
wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. "
‘ Von: Rechts: wegen
Gründe?!
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft (BGH VRS 19, 434).
Durchgreifende Bedenken bestehen ebenfalls nicht gegen den Strafausspruch. Die Strafkammer hat strafmildernd gewertet, daß "vieles" für ein Mitverschulden des Verletzten WW an dem Unfall spreche. Nach ihren Ausführungen "steht auf Grund der Aussage des Zeugen Wi fest, daß er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht genügend beobachtet hat" und "erst durch einen Zuruf seiner Ehefrau darauf aufmerksam wurde, daß seine Fahrbahn durch das Fahrzeug des Angeklagten versperrt war. Auf diese seine mangelnde Aufmerksamkeit ist es möglicherweise auch zurückzuführen, daß er den Zeugen Fe überhaupt nicht erblickt hat. All dies spricht dafür, daß der Zeuge Wi» das in seiner Fahrbahnhälfte befindliche Hindernis auch früher hätte wahrnehmen und er dann seinen Personenkraftwagen rechtzeitiger hätte abbremsen können",
Damit hat die Strafkammer alle für ein Mitverschulden des vo sprechenden Umstände zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Daß sie ein Mitverschulden des W@WWWwnicht ausdrücklich feststellt, sondern ein solches nur als’ möglich bezeichnet, ist kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zur Feststellung einer Schuld des We war die Strafkammer nicht aufgerufen, da WW als Zeuge und nicht als Angeklagter vor ihr stand. Im Zusammenhang mit der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe genügte es, die Umstände
festzustellen, die ein Mitverschulden als möglich erscheinen ließen, und daraus auf ein mögliches Mitverschulden des WW zu schließen. Wenn die Strafkammer zugunsten des Angeklagten ein mögliches Mitverschulden des Wo strafnildernä in Rechnung stellt, hat sie zu seinen Gunsten ein solches Mitverschulden als vorliegend angenommen.. Daß sie dieses Mitverschulden rechtsfehlerhaft zu gering veranschlagt habe, läßt das Urteil nicht erkennen. Wie weit ein Mitverschulden eines anderen Unfallbeteiligten sich auf die Strafe auswirkt, ist grundsätzlich eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal