Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 11.12.1968 – 2 StR 594/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Hagen Edmund SED zus m, Kreis WB, geboren am EEE 1909 in HE-ED Srerschiesien,

wegen Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning. ‚Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten | u als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die,Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 30. Mai 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. |

In diesem Umfang wird die. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ‚das, ‚Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.

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Die weitergehende Revision wird verworfen.

‘ . Von Rechts :wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten Unzucht mit einem achtjährigen Mädchen, begangen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig befunden und ihn deshalb unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und einer Woche verurteilt; es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg. u

I. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. . u

II. Die Sachbeschwerde bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser wird von den

Feststellungen getragen. Das gilt sowohl für das versuchte Verbrechen nach 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wie auch für das Vergehen nach § 239 StGB. Der Angeklagte hat das Mädchen nicht, wie die Revision jetzt ausführt, während eines kurzen Zeitraums, sondern über eine längere Zeitdauer mit der Hand am Arm festgehalten (UA S. 3). Das Festhalten war danach nicht nur eine für den Tatbestand des § 239 StGB unerhebliche blosse Belästigung des Mädchens, sondern eine fühlbare Einflußnahme auf dessen freien Willen: Das Kind war längere Zeit gehindert, die Bahnhofshalle, in der es sich allein mit dem Angeklagten befand,

zu verlassen.

Dagegen ist die Revision gegen den Strafausspruch begründet.

Allerdings sind die Strafzumessungserwägungen nicht ohne weiteres deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer ausschließlich strafschärfende Umstände anführt und davon absieht, die Strafe nach § 44 Abs. 1 StGB zu mildern. Im Einzelfall kann solche Beschränkung sehr wohl berechtigt sein, zumal der Tatrichter nicht verpflichtet ist, bestimmte Tatsachen strafmildernd zu werten. Nun leidet jedoch der Angeklagte an einer schweren Herzerkrankung und sein Befinden war so, daß die Strafkammer sogar gezwungen war, die Hauptverhandlung nicht am Sitz des Gerichts, sondern in Zweibrücken stattfinden zu lassen. Nach dem Urteilszusammenhang besteht der nicht auszuräumende Verdacht, daß die Strafkammer diese schwere Erkrankung nicht etwa bewußt als strafmildernd ausgeschlossen hat, sondern der Ansicht war, die Krankheit dürfe bei Festsetzung der schuldangemessenen Strafe nicht berücksichtigt werden. Schwere körperliche Erkrankungen können aber je nach ihrer Eigenart die Strafempfindlichkeit eines Täters erheblich beeinflussen und bewirken, daß der Täter von der gegen ihn verhängten Strafe wesentlich nachhaltiger beeindruckt wird als der vergleichbare Durchschnittstäter. Ist das der Fall, so kann das Gericht dies

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im 'Rahtiön des ihm zur Verfügung stehehden Ermessensspielräuns zu Gunsten des Täters berücksichtigen (vgl. 'BGHSt 7, 38, 31, 32). Meist ist dies auch angemessen. | 0 nn |

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"Baläus ""Möyer © Henning Müller - Baungarten

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