Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 11.12.1968 – 2 StR 508/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 508/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Werner V EEE u: :ıcHHEEE
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wegen Notzucht
-2- |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Er in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 11. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau/ Pfalz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung der im Geschäft seiner Ehefrau als Bedienung angestellten Frau Waltraud TE zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Revision die Verurteilung wegen Notzucht, deretwegen er angeklagt war. Das Rechtsmittel ist begründet.
Folgendes ist festgestellt:
Nachden Frau TB in der Küche die Tageseinnahmen abgerechnet hatte, begab sie sich in den schon dunklen Gastraum, um sich noch Zigaretten zu holen. Der Angeklagte war ihr dorthin bis zum Zigarettenautomaten gefolgt und unfaßte sie von hinten mit seinen Armen. Es gelang ihn, die sich widersetzende Frau auf einer Bank auf den Rücken zu legen und mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Als er sie anpackte, war sie infolge von Herzbeschwerden wie gelähmt und rief auch nicht um Hilfe. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte durch Anwendung seiner überlegenen körperlichen Kräfte den Widerstand von Frau Te gebrochen hat, um mit ihr zu verkehren. Gleichwohl hält sie auf Grund des "nicht erheblichen" Widerstands von Frau RD ] nicht für erwiesen, daß der Angeklagte das Bewußtsein hatte, Gewalt anzuwenden; er habe infolge ihrer schwachen Gegenwehr ihren ernstlichen Widerstand nicht erkannt und sei folglich nicht überführt, "Gewalt gegen den von ihm erkannten ernstlichen Widerstand angewendet zu haben".
Diese Ausführungen geben in mehrfacher Hinsicht zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.
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Die Strafkammer scheint von einem zu engen Begriff der Gewalt im Sinne von § 177 StGB auszugehen, da sie möglicherweise nur diejenige Gewalt für tatbestandsmäßig hält, die sich gegen einen tatsächlich geleisteten Wi-
derstand richtet. Dies wäre nicht richtig. Gewalt kann auch - als "überwältigende" Gewalt - in einer körperlichen.Einwirkung auf das Opfer bestehen, die einen entgegenstehenden Willen garnicht erst aufkommen läßt. Diese Möglichkeit lag hier um so näher, als der Angeklagte Frau TB in iem äunklen Gastraum überraschend von hinten anpackte, "überrumpelte". Ein bestimmtes Maß nötigender Gewalt ist auch nicht notwendig.
Unabhängig davon erscheint es zur inneren Tatseite kaum möglich, daß der Angeklagte, der "seine überlegenen körperlichen Kräfte anwendete", sich dessen nicht bewußt gewesen sein soll, wie die Strafkammer annimmt. Im übrigen genügt nach der ständigen Rechtsprechung in Beziehung auf die Nötigung bedingter Vorsatz (vgl. RG JW 1935, 2734 Nr. 16 und 1938, 2734 Nr. 7; BGH in GA 1956, 316). Es ist auch anerkannt, daß dieser bedingte Vorsatz in der Regel nur auszuschließen ist, wenn sich der Täter Gewißheit über die Einwilligung der angegriffenen Frau verschafft hat.
Sofern die Strafkammer davon ausgehen sollte, daß der Angeklagte aus dem geringen Widerstand von Frau TB auf ihr Einverständnis mit dem Verkehr geschlossen habe, stünde diese Annahme in Widerspruch mit der Feststellung, er habe gewußt, daß die Zeugin, die frühere Annäherungsversuche stets von sich gewiesen hatte, keine sexuellen Beziehungen mit ihm wollte. In diesem Fall käme auch, worauf die Staatsanwaltschaft mit Recht hinweist, eine Bestrafung wegen Beleidigung nicht in Betracht; denn die irrige Annahme des
Einverständnisses betrifft regelmäßig die Tat als solche und im ganzen; auch sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß sich die Mißachtung der Geschlechtsehre der
Frau in einem anderen Tun als eben dem erzwungenen Verkehr ausdrückte (vgl. RG in JW 1938, 2734 Nr. 7; BGH in GA 1956, 316).
Baldus Meyer Henning
Müller Baumgarten