Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Entscheidung vom 09.12.1968 – 2 StR 527/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeug- und Maschinenschlosser Walter.

S ohne festen Wohnsitz, geboren an : 325 in Luxemburg, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs im Rückfall

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Dezember 1967 im Fall I 3 der Urteilsgründe (Fall Schier) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.) Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Im Fall I 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer als wahr unterstellt, daß die Arbeiten im Anwesen Sg in Mg is auf kleinere noch auszuführende Putzarbeiten beendet waren, als der Angeklagte die Baustelle im April 1965 verließ. An diese Wahrunterstellung hat sich die Kammer, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gehalten. Sie geht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte zwar einige kleinere, nicht aber die vereinbarten Arbeiten ausgeführt habe und daß er zur Erfüllung des Vertrags auch garnicht in der Lage gewesen sei (UA S. 11, 13, 27, 28). Darin liegt ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall und demzufolge auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe führt.

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Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbe-

gründet.

illms Kirchhof Meyer

Müller Baungarten