Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 04.12.1968 – 4 StR 467/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2107 049 /d
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 467/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Raupenfahrer Hans S ED zu: rem-GEEEEEEB geboren ar EEE 1954 in ze,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1968, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt MW in der Verhandlung, Landgerichtsrat WB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit "Trunkenheit am "Steuer" (§ 316 StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf den Strafaus-
fd
spruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die strafschärfende Verwertung seiner Vorstrafen. Das Landgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, daß er seit längerer Zeit Alkoholmißbrauch treibt und dazu neigt, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen. Es war rechtlich nicht gehindert, gerade diesen Umstand strafschärfend zu verwerten, um den Angeklagten für die Zukunft abzuschrecken. Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler.
Sanders Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal