Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 04.12.1968 – 4 StR 465/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 095 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 465/68 URTEIL vd.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wolfgeng K iD :.: u, geboren am ED 935 in EEE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt WE: der Verhandlung, Landgerichtsrat EM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Juni 1968 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird äie ‚Sache, ‚zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubes und wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts
rügt, hat zum Teil Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen können nicht erörtert werden, da die Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht beachtet worden
ist.
2. a) Die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls enthält keinen Rechtsfehler. Was die Revision vorträgt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die jedoch insoweit weder Widersprüche aufweist noch Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze enthält.
b) Durchgreifende Bedenken bestehen indessen hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes. Das Landgericht gründet den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten auch darauf, daß cEREERNED den Angeklagten bei der Gegenüberstellung "eindeutig als Täter des Überfalls bezeichnet hat". Dieser karge Hinweis kann jedoch angesichts der übrigen Urteilsfest- | stellungen hier nicht genügen. Nach ihnen war Cuu» nach dem Überfall Engere Zeit ‚mit dem Angeklagten in der Wohnung zusammen, trank mit, ihm eine Tasse Kaffee und suchte mit ihm anschließend auf der Straße seine verlorene Brille, ohne daß er in dieser Zeit den Angeklagten als den Täter des Überfalls erkannt hätte. Das Landgericht sieht zwar dafür eine Erklärung darin, daß CE»
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nach dem Überfall aufgeregt und verwirrt gewesen sei; es übersieht aber dabei möglicherweise, daß C (min gleichwohl in der Lage gewesen ist, in dem Angeklagten sofort den Mann zu erkennen, der ihm in der Gastwirtschaft die heruntergefallene Brieftasche aufgehoben hatte. Darauf hätte das Landgericht aber schon deswegen eingehen müssen, weil den Feststellungen auf
UA S. 8, 9 zu entnehmen ist, daß CD auf dem Heimweg gar nicht "bemerkt" hatte, daß ihm der Ange-. klagte folgte und auch nicht ersichtlich ist, daß er bei dem Schlag mit der Taschenlampe dessen Gesichtszüge erkannte oder ohne Brille überhaupt erkennen konnte. Hinzu kommt — auch hierauf geht das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht ein -, daß CD sen Angekiasten wegen des Diebstahls angezeigt hatte, so daß es also psychologisch nahe liegt, daß er bei der Gegenüberstellung schnell bereit war, in dem Angeklagten nun auch denjenigen zu erkennen, der ihn auf der Straße überfallen hatte. Unter diesen gesamten Umständen stellt es dann einen sachlichrechtlichen Fehler dar, wenn das Urteil die näheren Umstände der Gegenüberstellung nicht mitteilt. Es läßt nicht einmal erkennen, ob mehrere Personen gegenübergestellt worden sind. Die Identifizierung des Beschuldigten muß - jedenfalls, wenn die Gegenüberstellung zum ersten Male vorgenommen wird - grundsätzlich in Form der Wahlgegenüberstellung erfolgen (vel. Hellwig, Psychologie und Vernehmungstechnik, 4. Aufl. S. 293). In den meisten Fällen bleibt sonst die Gegenüberstellung ohne Erkenntniswert.
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3. Trotz der übrigen sehr erheblichen Verdachtsgründe war das Urteil daher insoweit aufzuheben, als der Angeklagte auch wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der wegen Rückfalldiebstahls ausgesprochenen Strafe durch die jetzt aufgehobene Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes beeinflußt ist, muß auch der gesamte Strafausspruch mit aufgehoben werden.
Sanders Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal