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BGH Urteil vom 03.12.1968 – 5 StR 631/68

5. Strafsenat

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5_StR_631/68

- BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strefsache

gegen

den Maschinenarbeiter Hans-sörg H ED aus TE dort geboren an ED 1244,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen menschengefährdender Brandstiftung u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börkerals beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus ID

als Verteidiger,

Justizangestellte ED

als Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten HE wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Mai 1968 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3-

Gründe.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die Verfahrensbeschwerde braucht der Senat daher nicht einzugehen.

Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis ‚gelangt, ‚der Angeklagte sei insbesondere bei Begehung :der drei Brandstiftungen voll zurechnungsfähig:.im Sinne:des § 51 StGB gewesen. Er’häbe weder an einer Geisteskrankheit noch an Geistesschwäche, noch an: einer Bewußtseinsstörung ‚im Sinne dieser Vorschrift gelitten. Was die Strafkammer. sodann im einzelnen hierzu ausführt, iöt-nicht frei von Rechtsirrtunm.

Das Landgericht sagt, der Angeklagte sci kein - krankhafter -— Pyromane. "Pyromanie" - so fährt die Strafkamner fort - "ist die auf sexueller Grundlage beruhende krankhafte Just, Feuer anzuzünden." Dieser Ausgangspunkt des Landgerichts 'entspficht, wie sowohl der Generalbundesanwalt und der Verteidiger vorgetragen: haben, nicht allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Zunächst ist schon uistritten, ob überhaupt von einen eigenen Brandstiftungstrieb gesprochen werden kann. Nach N (Leipz.Komm. 8.Aufl. Bä.I 8.379) wird "eine isoliert auftauchende Pyromanie (Branäsucht) ... z.B. von Stumpfe für möglich gehalten, mag sie auch selten sein". Nach Grassberger (im Handwörterbuch der Kriminologie 2.Aufl., herausgegeben von Sieverts, I.Bd. S.95 ff) lehnt die moderne Psychiatrie jedoch die Existenz eines eigenca Brandstiftungstriebes ab, wie ihn der Begriff der Tyromanie voraussetzt. Langelüddeke (Gerichtliche Psychintrie 2.Aufl. S.299/300) spricht sich ebenfalls gegen den Begriff der Pyromanie aus.

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Jedenfalls 1ä38t sich. wenn man mit der Strafkamer von der Möglichkeit eines krankhaften Brandstiftungstriebes ausgeht, dieser beim Angeklagten nicht mit der Begründung verneinen, "sexuelle Motive" hätten "den Ängekiagten in keinen Fall zu den Brandstiftungen getrieben, er habe jeweils ohne besondere geschlechtliche Erregung gehandelt". Unter den Motiven einer Brandstiftung stehen vielmehr Rache und Haß an erster Stelle (lengelüddeke aa0,.). Nach Grassberger (8.101) geht die "Rrandstiftung aus anderen Beweggründsn" (als der Yersicherungstetrug)} "als Entladungsreaktion ... auf Jie verschiciensten Affekte, wie etwa Heimweh und vieie andere vorwiegend emotiell getönte Konfliktsituationen zurück. Oft nimmt sie von einem unbefrieäigten Begehren ihren Ausgang",

Aus alledem ergibt sich, daß die Straflamzer bei ihrer Untersuchung nach dem Vorliegen der biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB von nicht zutreffanden wisserschaftlichen Erkenntnissen ausgegaugen ist.

Dieser Fehler betrifft zwar in erster Linie die Verurteilungen wegen der Brandstiftungen, Ts 1äßt sich jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß auch die Verurteilungen wegen der Diebstahlstaten betroffen werden, da die sogen. "Monomarien" möglicherweise nur Symptome echter Geisteskrankheiten sind. Eine solche könnte allgemein für die Zurechnungssfähigkeit des Angeklagten in Bezug auf die abgeurteilten Taten von Bedeutung sein.

Sarstedt Schnıidt Siemer

Schmitt örker