Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.12.1968 – 5 StR 627/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Lothar Komp zu: SB; geboren am iD 940 in (Pommern),
wegen Unzucht zwischen Männern
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
‚als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter . Schmitt Bundesrichter Dr,Börker
als beisitzende. Richter, - Erster Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in .
als Urkundsbeamtin:- der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: -
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
'des. Landgerichts in Verden vom 26.Juli..1968 mit “en Foabetellungen aufgehoben,
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des , Landgerichts zurückverwiesen, "die auch über. die Kosten des Rechtemitteis ‚zu ‚gntscheiden. hat.
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Gr-ünde:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gleichgeschlecht.. licher Unzucht verurteilt. Die-von.der Revision des Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer hat geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholeinwirkung aus-- geschlossen war (§ 51 Abs.1 StGB). Sie hat die ‚Frage verneint. Was das Urteil hierzu sagt, ist teilweise rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer hat ‘die Menge des Alkohols, den der Angeklagte vor der Tat zu sich nahm, nicht genau und den Blutalkoholgehalt, den’er zur Tatzeit hatte, überhaupt nicht festgestellt. Wenn sie beides nicht feststellen konnte, mußte sie zugunsten des Angeklagten von den möglichen Höchstwerten ausgehen. Das Urteil sagt über diese nichts. Das ist bei der hier gegebenen Sachlage ein sachlichrechtlicher Mangel.
An dieser rechtlichen’ Beurteilung ändert auch nichts, daß es im Urteil heißt; derAngeklagte sei zwar stark angetrunken gewesen; aus seinem zielstrebigen Verhalten in der Tatnacht und. aus der, Tatsache, daß er sich an: die Vorgänge in jener. Nacht noch. voll erinnere, ergebe’ sich aber, daß er nicht zurechnungsunfähig war. Was 'däs Uhteil über das Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat mitteilt, läßt keine "Zielstrebigkeit" erkennen, welche die Auffassung rechtfertigen könnte, der Angeklagte sei noch zurechnungsfähig gewesen. So, wie der Angeklagte sich hier verhalten hat, kann sich auch ein Trunkener verhalten, dem die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen oder beides fehlt. Die Behauptung, der
4 - Angeklagte könne sich an die Vorgänge in der Tatnacht noch
voll erinnern, findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.
Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker
rer