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BGH Urteil vom 03.12.1968 – 1 StR 528/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 528/68 URTEIL 3m

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Rainer H EEE . ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 9: in

DEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. 0) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ii Bi — — ——.

als Verteidiger,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Mai 1968 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechts-.

mittels und die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

iR

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Gründe: =

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen versuchter Erpressung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zu Geldstrafen verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich .gegen die Nichtanwendung des § 20 a StGB. Das von der Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht wendet ersichtlich 8 20 a Abs. 1 StGB an, Ob die am 20. Mai 1960 verhängte Jugendstrafe als förnmliches Erfordernis genügt, (vgl. BGHSt 12, 129, 132 £ und 21, 11), kann dahingestellt bleiben. Denn der Tatrichter ‚hält die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB nicht für gegeben. Im Ergebnis läßt sich hiergegen aus Rechtsgründen nichts einwenden.

Die Strafkammer zählt die für § 20 a StGB bedeutsamen, den Angeklagten belastenden Tatsachen vollständig auf, würdigt diese Umstände jedoch abschließend dahin, daß er zwar als Hangtäter, jedoch nicht als Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei (UA S. 20): "Denn der Angeklagte ist erst 26 Jahre alt, so daß sein Hang zu Straftaten nach Überzeugung der Kammer noch nicht so tief verwurzelt ist, daß eine Verurteilung nach § 20 a StGB angezeigt wäre, zumal der Angeklagte noch nie eine Zuchthausstrafe verbüßt hat..." Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Erwägungen bestehen nicht. Aus der Wendung, "daß eine Verurteilung nach § 20. a StGB angezeigt wäre", ist nicht. zu entnehmen, das Landgericht, sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß § 20 a

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Abs. 1 StGB trotz: Vorliegens. seiner Voraussetzung nicht zwingend anzuwenden sei. Denn der Tatrichter bringt un- . zweideutig zum Ausdruck, daß er diese Voraussetzungen ‚für nicht gegeben hält. Er sieht nämlich den Hang des "Angeklagten zu Eigentums- und Vermögensstraftaten noch ; „nicht als: so.:stark: ausgebildet an, daß er seine Persönlichkeit schon in:bestimmter Weise geformt hätte. Daß die Strafkammer. in diesem Zusammenhang das jugendliche Alter in Betracht zieht; ist nicht rechtsfehlerhaft, . sondern wohlbegründet. Sie kennzeichnet damit die unfertige Persönlichkeit dieses Angeklagten; aus dem Urteil ist -— entgegen der Meinung der Bundesanwaltschaft — nicht zu entnehmen, der Tatrichter habe es

.. Allgemein als ausgeschlossen angesehen, daß ein 26-

Jähriger Gewohnheitsverbrecher sein könne. Das Argument, daß’ der Angeklagte noch nie eine 'Zuchthausstrafe verbüßt ‘ hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unbedenklich. ' Die Strafkammer verspricht sich ersichtlich von der verhängten Zuchthausstrafe, daß sie den Angeklagten zur Besinnung und auf den rechten Weg bringen könnte (vgl. VA S. 23, 24).

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei. noch kein Gewohnheitsverbrecher, ist deshalb aus "Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Da es an dieser Voraussetzung des § 20 a StGB fehlt, kann die Vorschrift nicht angewandt werden. Ob die knappen und zumindest mißverständlichen Ausführungen des Urteils über die Gefährlichkeit des Angeklagten rechtlich haltbar sind, braucht deshalb

nicht erörtert zu werden.

Hübner Loesdau Pikart

Pfeiffer zipfel