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BGH Urteil vom 03.12.1968 – 1 StR 182/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

slar

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Älbertt R EEE aus Heiw/Westt., dort geboren am ip '3'5;

wegen fortgesetzter Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom

14. November 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat in der Zeit von April 1966 bis April 1967 als Geschäftsführer der H. Re KG Firmengelder im Betrage von insgesamt 1.425.200,- DM unberechtigt an den wegen Betruges vorbestraften, kurz zuvor aus längerer Strafhaft entlassenen Walter MED wegzzegeben und hierdurch aus ungeklärten Gründen das Vermögen der Gesellschaft, die weder Sicherheiten noch Gegenwerte erlangt hatte, empfindlich geschädigt. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 5 000 DM verurteilt. Die Geldstrafe wurde als durch die Untersuchungshaft abgegolten erklärt, die Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das von der Bundesanwaltschaft vertretene Rechtsmittel

ist begründet.

Wie die, Revision zutreffend bemerkt, sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich fehlerhaft, weil sie teils wesentliche gedankliche Lücken aufweisen, teils unzulässige Bewertungen vornehmen, teils mit unlösbaren Widersprüchen behaftet sind.

Das Urteil geht davon aus, daß der vom Angeklagten angerichtete Schaden auch für eine Großfirma "überaus empfindlich" gewesen sei (UA S. 11). Diese Feststellung wird an anderer Stelle dahin abgeschwächt, daß der Schaden sich nicht zum Nachteil empfindlich betroffener Privat-

personen, sondern zu Ungunsten eines nach Millionenumsätzen rechnenden Unternehmens ausgewirkt habe. Hier bleibt jedoch die naheliegende Möglichkeit außer Betracht, daß auch bei einer in Gesellschaftsform betriebenen Großfirma Verluste solchen Ausmaßes spürbare Wirkungen bei den beteiligten Privatpersonen hervorrufen konnten; das hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft.

Der Tatrichter berücksichtigt zugunsten des Angeklagten, daß er nach Aufdeckung seiner Verfehlungen alles getan habe, um den seiner Firma entstandenen Schaden wiedergutzumachen; so habe er, wozu er gar nicht verpflichtet gewesen sei, ihr sogar seine KB-Rente abgetreten (UA S. 11). Über den Umfang der vom Angeklagten ebrachten Leistungen teilt das Urteil indessen nichts mit. Das wäre aber angesichts der festgestellten Vermögenslosigkeit des Angeklagten erforderlich gewesen, um darzutun, daß es sich nicht nur um bescheidene, im Verhältnis zur Höhe des angerichteten Schadens wirtschaftlich kaum ins, Gewicht fallende Bemühungen handelte.

Dem Angeklagten wird zugute gehalten, daß die Tat ihm überhaupt keine Vorteile eingebracht habe (UA S. 12). Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts zugunsten des Angeklagten war jedoch nur dann unbedenklich, wenn auch ausgeschlossen werden konnte, daß er sich nicht wenigstens von seinem - sonst völlig unerklärlichen - Verhalten sehr wesentliche Vorteile versprochen hatte. Das hat das Land-

gericht indessen nicht erörtert.

Zu Unrecht berücksichtigt das Urteil ferner zugunsten des Angeklagten die Nachteile, welche die Straftat für ihn hatte (UA S. 11). Der Revision ist durchaus zuzustimmen,

wenn sie ausführt, der Angeklagte habe sich den Verlust seiner Stellung und die Schädigung seines Ansehens ausschließlich selbst zuzuschreiben. Dabei handelte es sich um die Mindestfolgen der begangenen Straftaten, mit denen der Angeklagte

für den Fall der Entdeckung von vornherein rechnen mußte.

Ein schwerwiegender Fehler liegt schließlich darin, daß das Urteil betont, der Angeklagte habe seine Tat wie im Vorverfahren rückhaltlos zugegeben (UA S. 11). Das war in Wirklichkeit, wie ausdrücklich festgestellt ist, gerade nicht der Fall. Denn der Angeklagte hat zwar, wohl nicht zuletzt deswegen, weil ihm ein anderer Ausweg nicht blieb, die Tatsache und den Umfang der Veruntreuungen eingeräumt, ihre Hintergründe aber - die nicht nur für die betroffene Firma, sondern auch für die Beurteilung des Tatgeschehens von größter Wichtigkeit waren - nicht preisgegeben und sich auf Deutungen beschränkt, die offensichtlich keinen Glauben verdienten und von deren Richtigkeit sich daher auch die Strafkammer nicht überzeugt hat. Die Angaben des Angeklagten konnten infolgedessen dem Urteil auch nur teilweise zugrundegelegt werden (UA S. 9). Daß ein "rückhaltloses Geständnis" solcher Art als Strafminderungsgrund nicht in Betracht kan, bedarf keineg' weiteren Ausführungen.

Nach alledem ist die Auffassung der Strafkammer, daß jede zu erneuter Gefängnishaft führende Maßnahme als "ganz und gar unhumane Prinzipienreiterei und Überspannung formaljuristischer Gesichtspunkte" (UA S. 12) wirken würde, nicht gerechtfertigt. Das Urteil ist daher im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen. Hierbei wird die zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer auch Gelegenheit haben, im Hinblick

W

auf die Höhe des Schadens die Anwendung des § 266 Abs. 2 StGB

einer neuen Prüfung zu unterziehen (vgl. BGH NJW 1952, 234; 1959, 996).

Hübner

Loesdau Fikart Pfeiffer Zipfel