Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 29.11.1968 – 4 StR 448/68

4. Strafsenat

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{ 2107 048 74

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

A StR 448/68 URTEIL lE. 14

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Wilhelm K u (EEE aus WOEEEEEEED , üort geboren an ED 1935,

wegen schweren Diebstahls u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Juni 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht vollendeter und zwei versuchter Einbruchsdiebstähle zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Der Schuldausspruch ist frei von Rechtsfehlern.

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Auch die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch sind unbegründet. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß es in den Fällen Sp una He die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB hätte mildern können. Es hat hiervon ausdrücklich und mit rechtlich einwanäfreier Begründung abgesehen. Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe hier einen Fall der sogenannten actio libera in causa angenommen, geht ersichtlich fehl. Es hat vielmehr die Tatsache, daß der Angeklagte hätte voraussehen müssen,

daß er unter Alkoholeinfluß wieder Diebstähle begehen werde, zulässigerweise bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten verwertet.

Rotberg Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal