Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 28.11.1968 – 2 StR 559/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

17T

BUNDESGERICHTSHOF

2091 008 2 StR 559/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Feinblechner Anton R EEE zus Ta, geboren an EEE 1943 in HE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Diebstahls i.R. u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda von 20. August 1968

a) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe nicht wegen Rückfalldiebstahls, sondern wegen Unterschlagung verurteilt wird,

b) im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Wie die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergeben hat, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls von Sachen aus dem Kraftwagen des Kaufmanns ME keinen Bestand haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß er den Entschluß zur Zueignung der Sachen erst faßte, nachdem er sich durch die Schwarzfahrt den Alleingewahrsam an ihnen verschafft hatte. Dann

1f

liegt nur Unterschlagung vor. Da eine neue Hauptverhandlung mangels geeigneter Beweismittel keine Klärung bringen und der Angeklagte auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes sich nicht anders verteidigen könnte, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert, was die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe zur Folge hat.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbe-

gründet.

willms Meyer Henning

Müller Baumgarten