Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 27.11.1968 – 2 StR 465/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
TR
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 465/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Franz Theodor FT ED :.: an > geboren an EBD 1935 in ran "ei.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1968, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Meyer
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EBD
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darnstadt vom 23. April 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit dem Führen einer Waffe ohne Waffenschein zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Polizei- und Untersuchungshaft ist angerechnet, der zur Tat benutzte Trommelrevolver nebst fünf Schuß Munition eingezogen worden.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
Die Revisionsausführungen sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
1. Die Revision beanstandet die Ablehnung eines vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisamtrages, wonach ein Schießsachverständiger darüber gehört werden sollte, bis zu welcher Entfernung bei einem Schuß aus der Tatwaffe noch Brand-, Schmauch- oder sonstige Spuren auf Polsterstoff oder Kleidungsstücken (Jacke, Hemd) festgestellt werden können. Aus welcher Entfernung genau der Schuß gefallen ist, hat das Schwurgericht jedoch dahinstehen lassen dürfen, weil es aus mehreren mit der Schußentfernung nicht zusammenhängenden Umständen die Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte vorsätzlich geschossen hat (Bl. 11, 12 UA). Zu einer Feststellung darüber, ob der Angeklagte etwa den Schuß durch Anstoßen an irgendeinen Gegenstand versehentlich ausgelöst hat, wäre das begehrte Gutachten auch gänzlich ungeeignet gewesen.
2. Unzutreffend ist die Meinung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe das psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. Gerchow ohne eigene Prüfung übernommen. Wenn es im Urteil heißt, das Gericht folge "den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen", ist damit gesagt, daß das Schwurgericht nicht etwa lediglich die Ergebnisse ‚des Gutachtens zur Kenntnis genommen, sondern daß es die Ausführungen insgesamt geprüft hat. Nach Sachlage bedurfte es keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu allen Einzelheiten des Gutachtens. Das gleiche gilt für die Verwertung der sachverständigen Stellungnahme des behandelnden Chirurgen Dr. Vogt-Moykopf, wonach die Bl. 10 UA
näher genannten Verletzungen des Opfers lebensgefährlich waren - was im übrigen auch ohnedies auf der Hand
gelegen hätte.
3. Zwar heißt es in den Gründen: "Gemäß § 26 Abs. 2 des Waffengesetzes und § 40 StGB war die zur Tat benutzte Waffe sowie 5 dazu gehörige Patronen einzuziehen". Ein Rechtsirrtum des Schwurgerichts darüber, daß die genannten Bestimmungen die Einziehung in sein Ermessen stellen, ist jedoch auszuschließen, weil der Satz nach dem Sinnzusammenhang dahin zu verstehen ist, daß die - im Urteil eingehend geschilderten - Umstände des Falles die Einziehung geboten hätten. Dagegen ist nichts einzuwenden.
Baldus Meyer Henning
Müller Baumgarten
In