Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.11.1968 – 5 StR 602/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _602/68
“ U BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schmied Erwin C EB .::: :ED, geboren am ED 1922 ir 7 ee
wegen Verletzung der Obhutspflich“
-2._
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, . Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt E a. U 4A
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär EEEED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die-Revision des Angeklagten wird das "Urteil des Landgerichts ih Lüneburg vom _ 16.Juli 1968, soweit es den Angeklagten ‚verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache an das für Ebstorf zuständige Schöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
3_
Grü n de
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Erfolg gegen seine Verurteilung aus § 223b StGB. Diese muß auf die Sachrüge aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
Das Landgericht geht unter Berufung auf BGHSt 3, 105,109 zutreffend davon aus, daß eine Mißhandlung in großer Erregung, bei der diese und nicht eine gefühllose Gesinnung die Triebfeder ist, nicht roh im Sinne dieser Vorschrift ist, Es sagt alsdann, es habe "nicht festgestellt werden" können, "daß der Angeklagte das Kind aus einer großen Erregung heraus" geschlagen habe.
Diese Ausführungen erwecken jedenfalls die Besorgnis, daß die Strafkammer nicht etwa - wie es erforderlich gewesen wäre — überzeugt war, der Angeklagte habe nicht . in großer Erregung gehandelt. Ihre Worte lassen vielmehr auch die Deutung zu, eine solche habe nicht sicher festgestellt werden können. Das.wäre jedoch, .da Zweifel im Tatsächlichen zu Gunsten des Angeklagten zu werten sind, nicht ausreichend. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich eine einwandfreie Feststellung nicht entnehmen. Das Urteil muß daher, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben werden.
Der Senat hat: die Sache gemäß § 354 Ahbs.3 StPO an das für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.
- A -
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann