Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 26.11.1968 – 1 StR 505/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 505/68 BESCHLUSS
Ck/ar
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Martin S EEE zus ce, Kreis KEN dort geboren am (ED 941,
wegen Unzucht mit Kindern
/
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. November 1968 einstimmig gen. s 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg- | Fürth vom 15. Juli 1968 mit den Fest- ‘ stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
G rü n de:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
Nach den. Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte bereits wegen Geistesschwäche vermindert zurechnungsfähig. Nach der Auffassung des Landgerichtsarztes, dem sich das Landgericht offensichtlich angeschlossen hat, hat der geistesschwache Angeklagte erhebliche Schwierigkeiten, seine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu beherrschen.
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Schon geringe Alkoholmengen könnten dazu führen, daß er sich nicht mehr beherrschen könne. Nach den Feststellungen im Urteil hatte der Angeklagte vor der Tat 5 bis 6 Halbe Bier getrunken. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht erörtern müssen, ob nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten völlig ausgeschlossen war, weil er möglicherweise infolge seiner Geistesschwäche und der genossenen Alkoholmengen nicht mehr in der Lage war, seine geschlechtliche Triebhaftigkeit zu steuern (BGHSt 14, 30; BGH NJW 1962, 1779). Die Ausführungen im Urteil, der Angeklagte habe noch gewußt, was er tat, beziehen sich nur auf die Einsichtsfähigkeit, nicht auf das Hemmungsvermögen.
Kommt das Landgericht auch unter Berücksichtigung der dargelegten Gesichtspunkte wiederum nur zur Bejahung des § 51 Abs. 2 StGB, wird es die Voraussetzungen des § 42 b StGB nochmals zu überprüfen haben. Zur Ablehnung genügt es nicht, daß es denkbar ist, der Anged
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klagte werde sich durch eine längere Freiheitsstrafe vor weiteren Straftaten abschrecken lassen und sich künftig straffrei führen.
Hübner Loesdau Pikart
Pfeiffer Zipfel