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BGH Urteil vom 26.11.1968 – 1 StR 450/68

1. Strafsenat

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ku BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 450/68 URTEIL Ibm,

in der Strafsache

gegen

die Spinnereiarbeiterin Gertrud 5 EEw ‚ zeb-SEP, aus ME, geboren an ED : 95. ir Tan,

wegen versuchten Mordes

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter zipfel . als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. (> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hof vom

2. Mai 1968 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Reohts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen eines im Zustand beschränkter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordversuchs zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Ihre Revision rügt erfolglos Verletzung sachlichen Rechts.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen versuchte die Angeklagte, ihren unbequem gewordenen Liebhaber SHEEEEB iurch heimliches Beibringen - einer in Wirklichkeit unschädlichen Menge - von Valium-Tabletten zu vergiften. Bevor jedoch entsprechend ihren Vorstellungen die von Sc nit einer dargereichten Tasse Kaffee eingenommenen Tabletten wirksam werden konnten, suchte sie, wie das Urteil weiter darlegt, in einem Zustand der Ratlosigkeit ihren Bekannten FB auf, offenbarte sich ihm und erklärte sich nach anfänglichem Widerstand "halben Herzens" damit einverstanden, daß er das Rote Kreuz anrief, um dadurch die Einlieferung SchWBs ins Krankenhaus zu veranlassen (UA S. 5/6). Sie verständigte später auch von sich aus ihren Hausarzt und erkundigte sich bei dem Krankenhaus, ob Sc eingeliefert worden sei. Dazu war es freilich nicht gekommen, weil die Tabletten entgegen der Erwartung der Angeklagten bei Sc keinerlei Wirkung gezeigt hatten und weil er deshalb ärztliche Behandlung abgelehnt hatte. j

Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts ist das Schwurgericht zutreffend von der Annahme eines - mit untauglichen Mitteln begangenen —- beendeten Mordversuchs ausgegangen. Denn die Angeklagte hatte mit der Verabfolgung der Tabletten alles getan, was nach ihrer Vorstellung zur Tötung ihres arglosen Liebhabers erforderlich war.

Die folgerichtig daran anschließenden Ausführungen des Urteils zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts nach § 46 Nr. 2 StGB sind nicht fehlerfrei, halten aber im Ergebnis ebenfalls der Nachprüfung stand.

-4- /b

Mit Recht hat das Schwurgericht kein Hindernis für die Anwendung der Vorschrift in dem Umstand gesehen, daß SCHE sein Überleben nicht den Rettungsmaßnahmen der Angeklagten, sondern der Harmlosigkeit des ihm verabreichten Mittels verdankte. Nach anerkannten Grundsätzen kann auch die Strafbarkeit eines untauglichen Versuchs durch "tätige Reue" beseitigt werden, wenn der Täter sich nur ernstlich bemüht, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutverletzung zu verhindern (BGHSt 11, 324).

Bedenklich ist dagegen die Auffassung des Tatrichters, daß schon deswegen für einen strafbefreienden Rücktritt kein Raum sei, weil es an einem freiwilligen Handeln der Angeklagten vor Entdeckung der Tat fehle (UA S. 11).

Nach den Feststellungen wurde das Rote Kreuz zwar durch REED verständigt; die Angeklagte hatte den Anruf aber —-— wenn auch erst auf Drängen Rs - gestattet (VA S. 11) und sich mit ihm einverstanden erklärt (UA S. 6). Die Freiwilligkeit tätiger Reue wird nicht dadurch ausge-

schlossen, daß der Täter dazu erst überredet werden muß (vgl. EStGB 1962 Begr. zu § 28).

Ebensowenig läßt sich auf Grund der getroffenen Feststellungen nit. Sicherheit sagen, daß ein solches freiwilliges Handeln der Angeklagten jedenfalls erst nach Entdeckung der Tat eingesetzt habe. Eine Tat ist nur dann entdeckt, wenn sie derart zur Kenntnis eines unbeteiligten Dritten gelangt ist, daß von diesem eine Verhinderung des Erfolgs oder die Veranlassung einer Strafverfolgung zu erwarten steht (RGSt 38, 402, 403; Schwarz/Dreher 29. Aufl. § 46 StGB Anm. 1 B b). Das ist nicht der Fall bei Mitwissern, auf deren Verschwiegenheit der Täter rechnen darf (Frank 18. Aufl. § 46 StGB Erl. III 2a),

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so insbesondere bei Personen, die der Täter eingeweiht hat, um ihren Rat oder sonstigen Beistand im Hinblick auf die Abwendung des Erfolges zu gewinnen (Olshausen 12. Aufl. § 46 StGB Anm. 12; vgl. hierzu auch Jagusch in LK § 46 StGB Erl. III 2 a; RGSt 15, 44, 46; RG HRR 1929, 454), und von denen ihm also keine Gefahr droht (Schönke 12. Aufl. § 46 StGB Rdz. 37). Die Möglichkeit des Bestehens eines solchen Verhältnisses zwischen der Angeklagten und ihrem Bekannten RO nat das Schwurgericht nicht erkennbar geprüft, obwohl es nach den Umständen nahe lag, daß sie RW vertraute und insbesondere auch gegebenenfalls auf sein Schweigen vertrauen konnte.

Diese Mängel haben aber auf die Entscheidung keinen Einfluß, weil dem Urteil jedenfalls zu entnehmen ist, daß das freiwillige Handeln der Angeklagten sich erst nach dem Anruf Rs beim Roten Kreuz und damit erst nach einem Zeitpunkt, in dem die Tat mit Sicherheit als entdeckt angesehen werden muß, in ernsthaften eigenen

Bemühungen äußerte. Daß sie ihren anfänglich entschiedenen Widerstand gegen die Rettung Ss schließlich aufgab und die von RB vorgeschlagene Verständigung des Roten Kreuzes - noch halb widerwillig - geschehen

ließ ("gestattete"), damit nicht er sich seinerseits (wegen unterlassener Hilfeleistung) strafbar mache, genügt für eine wirksame tätige Reue nicht. Die Annahme der Strafkammer, daß es an den Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach § 46 Nr. 2 StGB fehle, wird daher von den Feststellungen getragen.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen läßt, muß ihre Revision verworfen werden.

Hübner Loesdau Fikart

Pfeiffer zipfel