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BGH Urteil vom 22.11.1968 – 4 StR 447/68

4. Strafsenat

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2130 098

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kellner Werner H EEE zus SER. geboren am EEE 1943 in HE (Saale),

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt Landgerichtsrat

Rechtsanwalt

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

Dr. Rotberg

als Vorsitzender,

Börtzler

Mayr

Dr. Sanders

Hürxthal

als beisitzende Richter,

GE ir der Verhandlung, GEB vei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. EEE =.: GE

als Verteidiger,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Mai 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in neun Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen einfachen Diebstahls in einem Falle zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nur im Falle 5 und in dem Einzelfall 9 e, der als unselbständiger Bestandteil in den Fortsetzungszusammenhang der im Falle 9 behandelten Vorgänge fällt, als Alleintäter gehandelt. Die zu den Fällen 1 bis 4, 6 bis 8, 9 a bis 9 d sowie 10 bis 12 geschilderten Handlungen hat er gemeinsam mit dem in der vorliegenden Sache als Zeugen gehörten, gesondert verfolgten FB >besangen.

Das Landgericht ist von der Richtigkeit der Bekundungen des Angeklagten und des TB ausgegangen, daß beide in dem Zeitraum der hier zur Aburteilung stehenden Straftaten, die alle im Oktober 1966 begangen worden sind, "zur Überwindung ihrer inneren Hemmungen täglich je 30 bis 60 AN 1-Tabletten und, um deren Wirkung für die Nachtzeit zu kompensieren, bis zu 10 Noludar-Schlaftabletten" zu sich genommen haben (UA S. 7). Zur Frage, wie solche im Übermaß genommenen Tabletten allgemein wirken und besonders auf den Angeklagten und auf Fastenroth gewirkt haben, hat das Landgericht den psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Heinrichs gehört.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

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I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe in der Hauptverhandlung die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt.

a) Damit hat es folgende Bewandtnis: *

Während der Zeugenvernehmung der Apothekerin KB-GEBE, bei der die Angeklagten die in Rede stehenden Tabletten gekauft haben wollen, wurde auch der bereits an einem früheren Verhandlungstag vernommene (Bl. 188 R d.A.) Zeuge TB vorzerufen und ergänzend befragt (Bl. 195 d.A.). Dabei stellte auch der in der Verhandlung anwesende Sachverständige Dr. Heinrichs Fragen an Tu-EB. Nachäiem sodann die Vernehmung der Zeugin Kin abgeschlossen worden war, schülderte "der Zeuge Tunis dem Sachverständigen Dr. Heinrichs seinen Zustand nach Einnahme von den Medikamenten", Hierbei stellte nun der Verteidiger den Antrag, "für die Zeit der Vernehmung des Zeugen FEED die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen", Nach Zustimmung der Staatsenwaltschaft und Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende sodann den Beschluß: "Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, da die öffentliche Verhandlung eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt". Der Zuhörerraum wurde darauf geräumt (Bl. 195 R d.A.). Sodann gab FEED. "auf Befragen ües Sachverständigen" Erklärungen ab, und zwar auch darüber, daß er "beim Geschlechtsverkehr nach der Einnahme von den Tabletten pervers" gewesen sei. Sodann wurde der Sachverständige förmlich vernommen. Im Anschluß daran wurde der Zeuge TB weiter zehört. Nachdem dann nochmals der Sachverständige das Wort ergriffen hatte, wurde über die Frage der Vereidigung des

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Zeugen FEB una des Sachverständigen entschieden. Beide wurden dann in allseitigem Einverständnis entlassen. Hierauf wurde - der Sitzungsniederschrift zufolge (Bl.

196 d.A.) - "die Öffentlichkeit wiederhergestellt".

p) Das Landgericht hat nach dem vorstehend geschilderten Verfahrensablauf die Öffentlichkeit nicht nur für die Vernehmung des Zeugen TEE auszeschlossen. Es lag nahe, daß die Pragen und Antworten des Zeugen und des Sachverständigen voneinander abhingen und daß sich der Sachverständige bei seiner Vernehmung auch zu den Bekundungen des Zeugen über seine Abartigkeit beim Geschlechtsverkehr nach Tabletteneinnahme äußern mußte. Nach dem Wortlaut des Gerichtsbeschlusses ist dementsprechend - insoweit abweichend von dem Antrag des Verteidigers - die Öffentlichkeit nicht nur für die Dauer der Vernehmung des Zeugen TB zusseschlossen worden. Nachdem aber sowohl die Vernehmung des Zeugen FEED vie die des Sachverständigen abgeschlossen und demgemäß eine Gefährdung der Sittlichkeit durch die weiteren Verfahrensvorgänge nicht mehr zu besorgen war, ist die Öffentlichkeit sofort wiederhergestellt worden.

Dieses Verfahren, das übrigens auch in der Hauptverhandlung von keiner Seite gerügt worden ist, kann unter den gegebenen Umständen nicht beanstandet werden.

2. Noch vor den vorstehend unter Nr. 1 behandelten, die Öffentlichkeit des Verfahrens betreffenden Erklärungen und Vorgängen hatte der Verteidiger einen Beweisamtrag gestellt. Er hatte beantragt, "durch Sachverständigengutachten eines Arztes, der auch über die Wirkung von AN 1 sachkundig ist", Beweis darüber zu erheben, daß der Zeuge TA infolge seines Tablettengenusses zurechnungsunfähig gewesen sei und keine glaubhaften

und zuverlässigen Angaben über den Hergang der zur Aburteilung stehenden Taten und die Beteiligung des Angeklagten daran machen könne,

Die Revision beanstandet, daß das Landgericht diesen Beweisamtrag nicht ausdrücklich beschieden hat.

Die Rüge kann keinen Erfolg haben. nn

Das Landgericht war ersichtlich der Auffassung, daß der Sachverständige Dr. Heinrichs gerade ein Arzt sei, "der auch über die Wirkung von AN 1 sachkundig ist".

Den Urteilsfeststellungen zufolge (UA S. 8/9) hat sich Dr. Heinrichs eingehend darüber geäußert, welche Wirkung das "Aufputschmittel AN 1" hat, Er hat dargelegt, daß dieses Mittel "auch bei Einnahme der vom Angeklagten

und von FEED behaupteten Menge keine Erinnerungslosigkeit zur Folge hat, und zwar selbst dann nicht, wenn die Wirkung der Noludar-Tabletten hinzukommt".

Er hat "insbesondere mit Sicherheit ausgeschlossen,

daß infolge des Tablettengenusses eine Personenverwechslung eingetreten sein könne",

Das Landgericht konnte nach dem Abschluß der Vernehmung des Sachverständigen der Meinung sein, daß der Beweisamtrag ausgeführt und erledigt sei. Dieser Auffassung hat die Verteidigung, was ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, nicht widersprochen. Sie hätte, wenn sie anderer Meinung gewesen wäre, beim Schluß der Beweisaufnahme ohne weiteres darauf hinweisen können, daß ihr Beweisamtrag noch unerledigt sei. Das hat sie jedoch nicht getan.

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3. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe "die Akten des Strafverfahrens gegen FEB ... nicht beigezogen, ist unbegründet. Der Verdacht der Mittäterschaft des Angeklagten und des FeEEEEEEED lag schon nach den Erklärungen dieser beiden Personen auf der Hand. Was das Landgericht sonst aus den gegen TOD zeführten Strafakten hätte aufklären sollen, hat die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben.

4. Wer in den in der Anklageschrift bezeichneten Fällen geschädigt worden ist, kann das Landgericht schon durch die Vernehmung des Zeugen FEED, ien es dabei entsprechende Vorhaltungen aus den Akten gemacht haben kann, festgestellt haben. Es ist darum nicht ersichtlich, weshalb das Landgericht von Amts wegen die "angeblich Geschädigten" hätte hören sollen. Der Verteidigung hätte es freigestanden, einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen, wenn sie dies für sachdienlich gehalten hätte.

Ob die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch tragen, ist auf die Sachrüge nachzuprüfen.

II. Die Sachrüge

1. Das Landgericht hat sich von dem im Urteil geschilderten Hergang der einzelnen Straftaten und der Beteiligung des Angeklagten daran überzeugt. Einen Rechtsfehler weist das Urteil insoweit nicht auf.

Die Einlassung des Angeklagten, TED habe ihn "aus Verärgerung" zu Unrecht der Beteiligung bezichtigt, hat das Landgericht aus denkgesetzlich möglichen Erwägungen

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als widerlegt erachtet (UVA S. 7/8). Ebenso hat das Landgericht den Einwand des Angeklagten, TED sei bei seiner Bezichtigung einer "Sinnestäuschung" erlegen - habe also den Angeklagten mit einer anderen Person verwechselt -, geprüft und für nicht stichhaltig befunden. Es hat auf Grund des für überzeugend erachteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Heinrichs dargelegt, daß die Einnahme der vom Angeklagten und von a] behaupteten Menge des Aufputschmittels AN 1 "keine Erinnerungslosigkeit zur Folge" haben konnte (weder beim Angeklagten noch bei Fastenroth) und daß es auch "mit Sicherheit ausgeschlossen" sei, "daß infolge des Tablettengenusses eine Personenverwechslung (bei TB) eingetreten sein könne" (VA S. 8/9).

2. Entgegen der Meinung der Revision liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder ein Widerspruch nicht darin, was das Landgericht über die Zeitpunkte der Einnahme einerseits der AN 1-Tabletten und andererseits der Noludar-Schlaftabletten im Urteil ausgeführt hat. Erkennbar will das Landgericht sagen, daß der Angeklagte und FE nach ihren nächtlichen Unternehmungen jeweils lang in den Tag hinein geschlafen haben, dann vor der Ausführung der jeweils abends geplanten weiteren Straftaten "zur Überwindung ihrer inneren Hemmungen" (UA S. 7) gegen die Ausführung dieser Straftaten das Aufputschmittel eingenommen haben, und schließlich, ehe sie sich nach den Straftaten spät in der Nacht wieder zum Schlafen legten, die Wirkung dieses Mittels durch die Einnahme von Schlaftabletten ausglichen, Diese zusammenfassende Tatsachenfeststellung brauchte das Landgericht nicht für jeden Einzelfall zu wiederholen.

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Hiernach hat sich der Angeklagte, jeweils auf Grund seiner Besprechungen mit To, je in noch vollverantwortlichem Zustand zur Begehung bestimmter Straftaten, nämlich von Diebstählen - meist mittels Einbrechens oder Einsteigens -, entschlossen. Wenn er dann jeweils, um seine inneren Hemmungen gegen die Begehung gerade dieser Diebstähle zu überwinden, aufputschende Mittel eingenommen hat, so ist er nach den Grundsätzen des verantwortlichen Ingangsetzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) für diese Taten auch dann voll verantwortlich, wenn während der Tatausführung selbst seine Verantwortlichkeit infolge der Einnahme der Mittel erheblich vermindert oder ausgeschlossen war. Darauf, welche Vorstellungen er sich bei der Einnahme des Aufputschmittels über seinen Geisteszustand zur Zeit der jeweils geplanten Straftaten machte, kommt es nicht an.

Nach all dem kann der Schuldspruch in keinem der Fälle, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, aus Rechtsgründen beanstandet werden.

3. Die Strafzumessung hat das Landgericht ebenfalls rechtlich einwandfrei begründet, Insoweit hat auch die Revision keine Bedenken vorgetragen.

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Die Revision erweist sich daher als unbegründet.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Hürxthal